Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Leistet der Eigenthümer auch dieser Aufforderung keine Folge, so wird 
das Ergebniß der Würderung und Klasseneinstellung für anerkannt erachtet 
und bei Neuversicherungen angenommen, daß der volle Würderungswerth mit 
Einschluß des Mauerwerks versichert werden soll. 
8 50. 
Im Falle der neuen Würderung von Gebänden, welche seither schon bei 
der Anstalt versichert waren, bewendet es bei der seitherigen Versicherungs- 
Quote und bei dem Bestehenden hinsichtlich der Mitversicherung des Mauer- 
werks, wenn in Bezug hierauf der Eigenthümer eine Aenderung nicht beantragt. 
§51. 
Ist das Gebände im gemeinschaftlichen Eigenthum Mehrerer, so genügt 
es, die Aufforderung zur Erklärung (§ 49) an nur Einen derselben mit dem 
Hinzufügen zu richten, daß ihm überlassen werde, von derselben seinen Mit- 
eigenthümern rechtzeitig Kenntniß zu geben; die von einem oder mehreren der 
Miteigenthümer wegen der Quote sowie der Mitversicherung des Mauerwerks 
abgegebene Erklärung ist auch für die übrigen rechtsverbindlich und wenn ver- 
schiedene Quoten beantragt werden, ist die größte derselben für die Versicherung 
des ganzen Gebäudes maßgebend. 
Wird das nach §§ 49—51 eröffnete Ergebniß der Würderung oder der Berufung 
Klasseneinstellung von dem Gebände-Eigenthümer nicht anerkannt, so ist dem- Versherien. 
selben nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung an laufenden Frist 
von acht Tagen seine Erinnerungen zu stellen und eine anderweite Würderung 
und bezüglich Klasseneinstellung zu beantragen. 
Wird ein solcher Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, so treten 
die in § 49 Abs. 4 bezeichneten Folgen ein. 
Von den rechtzeitig gestellten Erinnerungen ist den beiden Würderungs- 
gewerken so weit thunlich Kenntniß zu geben, welche, falls sie die Erinnerungen 
für begründet erachten, mit Berücksichtigung derselben die Würderung und 
Klasseneinstellung zu berichtigen haben. Die Bestimmung des § 48 filndet 
auch hier Anwendung. « 
§53 
Die von dem Eigenthümer des Gebändes rechtzeitig beantragte oder von dem Versahren bei 
Staats-Ministerium beschlossene anderweite Würderung und Klassenfeststellung Würderung 
(58 48 und 52) wird durch einen vom Staats-Ministerium dazu zu beauf- undde 
26“
	        
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