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Leistet der Eigenthümer auch dieser Aufforderung keine Folge, so wird
das Ergebniß der Würderung und Klasseneinstellung für anerkannt erachtet
und bei Neuversicherungen angenommen, daß der volle Würderungswerth mit
Einschluß des Mauerwerks versichert werden soll.
8 50.
Im Falle der neuen Würderung von Gebänden, welche seither schon bei
der Anstalt versichert waren, bewendet es bei der seitherigen Versicherungs-
Quote und bei dem Bestehenden hinsichtlich der Mitversicherung des Mauer-
werks, wenn in Bezug hierauf der Eigenthümer eine Aenderung nicht beantragt.
§51.
Ist das Gebände im gemeinschaftlichen Eigenthum Mehrerer, so genügt
es, die Aufforderung zur Erklärung (§ 49) an nur Einen derselben mit dem
Hinzufügen zu richten, daß ihm überlassen werde, von derselben seinen Mit-
eigenthümern rechtzeitig Kenntniß zu geben; die von einem oder mehreren der
Miteigenthümer wegen der Quote sowie der Mitversicherung des Mauerwerks
abgegebene Erklärung ist auch für die übrigen rechtsverbindlich und wenn ver-
schiedene Quoten beantragt werden, ist die größte derselben für die Versicherung
des ganzen Gebäudes maßgebend.
Wird das nach §§ 49—51 eröffnete Ergebniß der Würderung oder der Berufung
Klasseneinstellung von dem Gebände-Eigenthümer nicht anerkannt, so ist dem- Versherien.
selben nachgelassen, binnen einer vom Tage der Eröffnung an laufenden Frist
von acht Tagen seine Erinnerungen zu stellen und eine anderweite Würderung
und bezüglich Klasseneinstellung zu beantragen.
Wird ein solcher Antrag innerhalb dieser Frist nicht gestellt, so treten
die in § 49 Abs. 4 bezeichneten Folgen ein.
Von den rechtzeitig gestellten Erinnerungen ist den beiden Würderungs-
gewerken so weit thunlich Kenntniß zu geben, welche, falls sie die Erinnerungen
für begründet erachten, mit Berücksichtigung derselben die Würderung und
Klasseneinstellung zu berichtigen haben. Die Bestimmung des § 48 filndet
auch hier Anwendung. «
§53
Die von dem Eigenthümer des Gebändes rechtzeitig beantragte oder von dem Versahren bei
Staats-Ministerium beschlossene anderweite Würderung und Klassenfeststellung Würderung
(58 48 und 52) wird durch einen vom Staats-Ministerium dazu zu beauf- undde
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