Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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54 sich auschließenden weiteren Verfahrens ist über diese bei der Landesanstalt 
versicherten Gebände auf dem Grunde der anerkannten oder als anerkannt er- 
achteten Würderung, Klasseneinstellung und Bestimmung der Versicherungssumme 
unter Beachtung der §§ 32 und 33 ein Orts-Versicherungs-Kataster in zwei 
gleichlautenden Ausfertigungen aufzustellen, von welchen die eine bei dem 
Bezirks-Rechnungsamte, die andere bei dem Staats-Ministerium nach Maßgabe 
der vorkommenden Versicherungs= und Besitz-Veränderungen fortzuführen ist. 
§ 59. 
Ueber jede in das Versicherungs-Kataster eingetragene Hofraithe, mögens#ersicherungs- 
zu derselben ein oder mehrere Gebäude gehören, wird ein Auszug vom Inhalte 
dieses Katasters bei dem Staats-Ministerium ausgefertigt und als Versicherungs- 
schein dem Versicherten zu seinem Ausweise gegen Bezahlung der gesetzlichen 
Gebühr ausgehändigt. 
Dasselbe geschieht nach jeder Versicherungs-Veränderung hinsichtlich eines 
oder mehrer der zur Hofraithe gehörigen Gebäude. 
III. Feststellung und Vergütung der Brandschäden. 
860. 
Der Gemeindevorstand ist verpflichtet, jeden Brandschaden, welcher im „en 
Gemeindebezirk an den bei der Landesanstalt versicherten Gebänden sich ereignet,,schöden durch 
ungesäumt und innerhalb 24 Stunden nach der Entstehung dem Bezirks- dd ende 
Rechnungsamte, unter vorlänfiger Bezeichnung der vom Feuer betroffenen Hof- 
raithen, mündlich oder schriftlich anzuzeigen. 
61. 
Die hierauf erfolgende Feststellung und Würderung der Brandschäden Felstelung 
geschieht durch zwei nach § 42 gewählte und verpflichtete Sachverständige 22 
(Baugewerken) unter der Leitung eines Beamten des Rechnungsamtes. Brandschäden. 
Die Besichtigung der Brandstätte zu diesem Zwecke erfolgt unter Zu- 
ziehung der Eigenthümer der beschädigten Gebäude, soweit sie dazu auf Ein- 
ladung erscheinen, sowie in Gegenwart des Gemeindevorstandes oder eines 
Beauftragten desselben.
	        
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