Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 65. 
Die Sachverständigen haben bei der Würderung zu erörtern und sich Total- und 
darüber zu erklären, ob das Gebände oder der gesondert katastrirte Gebäude- Sih. 
theil völlig abgebrannt oder, um der weitern Verbreitung des Feuers Einhalt 
zu thun, während des Brandes niedergelegt worden, also der Schaden für 
total zu erachten ist, oder ob nur ein Theil zerstört und der übrig gebliebene 
Theil seinem baulichen Zustande nach von einer Benutzung zur Wiederher- 
stellung in den vorigen Stand nach wirthschaftlichen Grundsätzen eines ordent- 
lichen Hausvaters nicht ausgeschlossen ist. 
§ 66. 
Bei Gebäuden, welche mit Einschluß des Mauerwerks versichert sind, 
darf der Schaden nur dann fiür total erachtet werden, wenn infolge des Brandes 
oder der Löschmaßregeln auch dieses Mauerwerk zerstört oder so bedeutend 
beschädigt ist, daß die noch übrig gebliebenen stehenden Theile zur Benntzung 
bei der Wiederherstellung in den vorigen Stand nach jenen Grundsätzen (§ 65) 
nicht geeignet sind. 
Dagegen kommt bei Gebänden, welche mit Ausschluß des Mauerwerks 
versichert sind, nicht in Betracht, ob dieses Mauerwerk beschädigt ist oder 
nicht; der Schaden ist für total zu erachten, wenn infolge des Brandes alle 
übrigen in der Versicherungssumme des Gebäudes begriffenen Theile des 
letzteren völlig zerstört oder in der im letztvorhergehenden Absatze bezeichneten 
Ausdehnung beschädigt sind. 
§ 67. 
Total-Schäden sind mit der ganzen Versicherungssumme aus der An-Vergüug 
staltskasse zu vergüten. Jedoch ist der Werth loser oder bei der nothwendigen 3 
Einlegung einzelner Gebäudereste zu gewinnender brauchbarer Theile der ver- 
sicherten Gebände in so weit, als er die zu verauschlagenden Kosten jener Ein- 
legung und des Aufräumens der Brandstätte überhaupt übersteigt, von der 
Brandschaden-Vergütung zu kürzen, und zwar bei Vollversicherung mit dem 
ganzen Restbetrage jenes Werthes, bei nur antheiliger Versicherung aber mit 
einem entsprechenden Antheile dieses Restbetrages. 
§ 68. 
Bei Theil-Schäden soll die festzustellende Vergütung zur ganzen Versiche- VVerug 
rungssumme des Gebäudes oder gesondert katastrirten Gebäudetheiles sich ver= Schäden.
	        
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