160
halten, wie der zu veranschlagende Aufwand auf die Wiederherstellung in den
Stand vor dem Brande zu dem, zum Zwecke der Versicherung ermittelten
Neubauwerthe (§ 34).
Auch hierbei ist der Werth vorhandener loser Gebäudetheile nachS 67
zu berücksichtigen.
§ 69.
Aeußersie Die Schadenvergütung kann niemals die Versicherungssumme des Gebäudes
Grenzen ü#r oder gesondert katastrirten Gebäudetheiles überschreiten.
Siceenr. Wegen Brandschäden, welche an neu hinzugekommenen Theilen eines bei
der Landesanstalt versicherten Gebäudes vor dem Beginn der Versicherung
dieser Theile eintreten, findet keine Schadenvergütung Statt.
§ 70.
Berilcsichti- Wenn Gebänude oder gesondert katastrirte Gebäudetheile seit der letzten
#ung vor dem Würderung bis zum Eintritte des Brandschadens in ihrem Bestande oder ihrer
Brande einge-
Auinrn, baulichen Beschaffenheit so verändert worden sind, daß gegenüber dem der
ung der Ge-Versicherung zum Grunde liegenden katastrirten Jetzt-Werthe (8 34) eine
Minderung desselben um wenigstens Ein Zehntel eingetreten ist, so wird
der Brandschaden nur auf dem Grunde der Aussagen glaubwürdiger Zeugen
über die Beschaffenheit des Gebändes bei dem Eintritte des Brandschadens
und der von den Sachverständigen dieser Minderung entsprechend ermäßigten
Versicherungssummen vergütet.
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein brandbeschädigtes Gebäude vor seiner
vollständigen Wiederherstellung wiederholt von Brandschäden betroffen wird,
bei der Feststellung der Vergütung für die letzteren.
§ 71.
Verüchichu- Wenn dritten Personen die rechtliche Verpflichtung obliegt, zur Wieder-
zung der Leherstellung des beschädigten Gebändes Bauholz unentgeltlich oder zu ermäßigten
Bäußer. Preisen zu liefern oder in Geld zu vergüten, so ist ein dem Werthe dieser
Leistung entsprechender Betrag nach Verhältniß der versicherten Werths-Quote
von der nach §§ 67 bis 70 berechneten Brandschaden-Vergütung in Abzug
zu bringen.
Ein Verzicht des berechtigten Gebäude-Eigenthümers auf vollständige oder
theilweise Gewähr solchen Bauholzes oder der Geldvergütung dafür soll die
Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht aufheben.