Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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halten, wie der zu veranschlagende Aufwand auf die Wiederherstellung in den 
Stand vor dem Brande zu dem, zum Zwecke der Versicherung ermittelten 
Neubauwerthe (§ 34). 
Auch hierbei ist der Werth vorhandener loser Gebäudetheile nachS 67 
zu berücksichtigen. 
§ 69. 
Aeußersie Die Schadenvergütung kann niemals die Versicherungssumme des Gebäudes 
Grenzen ü#r oder gesondert katastrirten Gebäudetheiles überschreiten. 
Siceenr. Wegen Brandschäden, welche an neu hinzugekommenen Theilen eines bei 
der Landesanstalt versicherten Gebäudes vor dem Beginn der Versicherung 
dieser Theile eintreten, findet keine Schadenvergütung Statt. 
§ 70. 
Berilcsichti- Wenn Gebänude oder gesondert katastrirte Gebäudetheile seit der letzten 
#ung vor dem Würderung bis zum Eintritte des Brandschadens in ihrem Bestande oder ihrer 
Brande einge- 
Auinrn, baulichen Beschaffenheit so verändert worden sind, daß gegenüber dem der 
ung der Ge-Versicherung zum Grunde liegenden katastrirten Jetzt-Werthe (8 34) eine 
Minderung desselben um wenigstens Ein Zehntel eingetreten ist, so wird 
der Brandschaden nur auf dem Grunde der Aussagen glaubwürdiger Zeugen 
über die Beschaffenheit des Gebändes bei dem Eintritte des Brandschadens 
und der von den Sachverständigen dieser Minderung entsprechend ermäßigten 
Versicherungssummen vergütet. 
Dasselbe hat zu geschehen, wenn ein brandbeschädigtes Gebäude vor seiner 
vollständigen Wiederherstellung wiederholt von Brandschäden betroffen wird, 
bei der Feststellung der Vergütung für die letzteren. 
§ 71. 
Verüchichu- Wenn dritten Personen die rechtliche Verpflichtung obliegt, zur Wieder- 
zung der Leherstellung des beschädigten Gebändes Bauholz unentgeltlich oder zu ermäßigten 
Bäußer. Preisen zu liefern oder in Geld zu vergüten, so ist ein dem Werthe dieser 
Leistung entsprechender Betrag nach Verhältniß der versicherten Werths-Quote 
von der nach §§ 67 bis 70 berechneten Brandschaden-Vergütung in Abzug 
zu bringen. 
Ein Verzicht des berechtigten Gebäude-Eigenthümers auf vollständige oder 
theilweise Gewähr solchen Bauholzes oder der Geldvergütung dafür soll die 
Anwendbarkeit dieser Bestimmung nicht aufheben.
	        
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