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§ 72.
Die vorstehenden Grundsätze für die Schadenvergütung gelten auch bei Brandschäden
Brandschäden au den noch im Bau befindlichen, bei der Landesanstalt ver= ua bichP
sicherten Gebänden (8§ ha) mit der Maßgabe, daß dabei der nach § 41 zu #ebäuden.
ermittelnde Werth des Gebäudes in seinem Zustande bei dem Eintritte des
Brandes zu Grunde zu legen ist und die Brandschaden-Vergütung auch hier
niemals die Versicherungssumme übersteigen kann.
§ 73.
Einigen sich die beiden Baugewerken nicht in ihrem Urtheile über die Versahren,
Höhe eines Schadens, so wird dieselbe in der Mittelzahl zwischen den beider- Eutn in
theil nicht
seitigen Angaben gefunden. Urtheil ui
8 74. stimmen.
Hat das Rechnungsamt Bedenken gegen die Richtigkeit des Würderungs- Bedenten des
Ergebnisses und finden diese Bedenken durch Einbenehmen mit den Sachver- angen
ständigen nicht Erledigung, so ist die Entschließung des Staats-Ministeriums die Wirrde
darüber einzuholen, ob eine anderweite Würderung erforderlich sei. crtukt.
§ 75.
Nach Beendigung der Schadenwürderung ist deren Ergebniß und der Be- Aeikemmung
trag der zu gewährenden Schadenvergütung, vorbehältlich deren Feststellung iichad. en.
nach § 78 alsbald dem Brandbeschädigten mit der Aufforderung zur Erklärung Leü
über deren Anerkennung zu eröffnen. Versicherten.
Erachtet das Rechnungsamt erforderlich, daß eine anderweite Würderung
angeordnet werde (§ 74), so ist der Brandbeschädigte zugleich hiermit bekannt
zu machen.
Wird das Ergebuiß der Schadenwürderung nicht alsbald bei der Eröffnung
von dem Beschädigten anerkannt, so ist demselben zur Abgabe seiner Erklärung
eine Frist von drei Tagen nachgelassen. Wird vor deren Ablaufe von dem
Brandbeschädigten eine anderweite Würderung oder Schadenvergütungs-Be-
rechnung bei dem Rechnungsamte nicht beantragt, so gelten die Ergebuisse der
stattgehabten Würderung und Schadenvergütungs-Berechnung als von dem Be-
schädigten anerkannt.
8 76.
Eine nachträgliche Würderung und Feststellung eines erst nach der Be- Nachträglich
endigung des Würderungsgeschäftes im Orte vom Versicherten angemeldetengeeet
nachweislichen Brandschadens geschieht nur auf Kosten des Versicherten.
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