Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 72. 
Die vorstehenden Grundsätze für die Schadenvergütung gelten auch bei Brandschäden 
Brandschäden au den noch im Bau befindlichen, bei der Landesanstalt ver= ua bichP 
sicherten Gebänden (8§ ha) mit der Maßgabe, daß dabei der nach § 41 zu #ebäuden. 
ermittelnde Werth des Gebäudes in seinem Zustande bei dem Eintritte des 
Brandes zu Grunde zu legen ist und die Brandschaden-Vergütung auch hier 
niemals die Versicherungssumme übersteigen kann. 
§ 73. 
Einigen sich die beiden Baugewerken nicht in ihrem Urtheile über die Versahren, 
Höhe eines Schadens, so wird dieselbe in der Mittelzahl zwischen den beider- Eutn in 
theil nicht 
seitigen Angaben gefunden. Urtheil ui 
8 74. stimmen. 
Hat das Rechnungsamt Bedenken gegen die Richtigkeit des Würderungs- Bedenten des 
Ergebnisses und finden diese Bedenken durch Einbenehmen mit den Sachver- angen 
ständigen nicht Erledigung, so ist die Entschließung des Staats-Ministeriums die Wirrde 
darüber einzuholen, ob eine anderweite Würderung erforderlich sei. crtukt. 
§ 75. 
Nach Beendigung der Schadenwürderung ist deren Ergebniß und der Be- Aeikemmung 
trag der zu gewährenden Schadenvergütung, vorbehältlich deren Feststellung iichad. en. 
nach § 78 alsbald dem Brandbeschädigten mit der Aufforderung zur Erklärung Leü 
über deren Anerkennung zu eröffnen. Versicherten. 
Erachtet das Rechnungsamt erforderlich, daß eine anderweite Würderung 
angeordnet werde (§ 74), so ist der Brandbeschädigte zugleich hiermit bekannt 
zu machen. 
Wird das Ergebuiß der Schadenwürderung nicht alsbald bei der Eröffnung 
von dem Beschädigten anerkannt, so ist demselben zur Abgabe seiner Erklärung 
eine Frist von drei Tagen nachgelassen. Wird vor deren Ablaufe von dem 
Brandbeschädigten eine anderweite Würderung oder Schadenvergütungs-Be- 
rechnung bei dem Rechnungsamte nicht beantragt, so gelten die Ergebuisse der 
stattgehabten Würderung und Schadenvergütungs-Berechnung als von dem Be- 
schädigten anerkannt. 
8 76. 
Eine nachträgliche Würderung und Feststellung eines erst nach der Be- Nachträglich 
endigung des Würderungsgeschäftes im Orte vom Versicherten angemeldetengeeet 
nachweislichen Brandschadens geschieht nur auf Kosten des Versicherten. 
1881 27
	        
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