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8 77.
Berusung und Beantragt der Brandbeschädigte rechtzeitig eine anderweite Schaden-
u erele würderung oder wird eine solche vom Staats-Ministerium für erforderlich er-
wilrderung achtet, so wird dieselbe schlennig durch einen vom Staats-Ministerium zu be-
auftragenden Staats-Baubeamten nach den in den §§ 65 bis 72 angegebenen
Grundsätzen ausgeführt. Derselbe hat dazu auch die mit der ersten Würderung
beauftragten beiden Baugewerken soweit thunlich zuzuziehen und dieselben mit
ihrer berathenden Stimme zu hören.
Bei dem Ergebniß dieser weiteren Schadenwürderung bewendet es end-
giltig.
§ 78.
Eudliche Die Feststellung der Brandschaden-Vergütung erfolgt auf Grund der
üe Schadenwürderung und des Versicherungs-Katasters durch das Staats-Ministerium.
vergüttungen. Von dieser Feststellung ist dem Brandbeschädigten Kenntniß zu geben,
wenn sie von der nach § 75 eröffneten Feststellung abweicht, oder wenn eine
anderweite Würderung (§ 77) Statt gefunden hat.
§ 79.
— Die Auszahlung der Brandschaden-Vergütung erfolgt vorbehältlich der
vergütungen Bestimmungen in den §§ 80 bis 84, nachdem und soweit der Betrag dieser
zu awder. Vergütung zur Wiederherstellung der versicherten Gebände oder in die Her-
Banten. stellung anderer neuer Gebäude oder Gebäudetheile, mit Beachtung der be-
stehenden allgemeinen Bauvorschriften verwendet und, daß dies geschehen, vom
Versicherten dem Rechnungsamte des Bezirkes nachgewiesen ist.
8 80.
Abschlags Auf Verlangen des Versicherten sind auf dessen festgestellte Schadenver-
n: *"gütung bis zu Einem Fünftel ihres Betrages Abschlagszahlungen ohne Er-
forderung eines Nachweises über deren Verwendung in den Wiederaufbau oder
einen Neubau zu leisten.
Vor weiteren Zahlungen ist der nach § 79 erforderliche Nachweis der
Verwendung auch hinsichtlich des abschlägig gezahlten Fünftheils mit zu erbringen.
veschehe.
8 SI.
Abzahlungs- Soweit die Wiederherstellung des brandbeschädigten Gebäudes oder der
frit. Neubau anderer Gebäude oder Gebändetheile und der Nachweis der Verwendung