166
Ergiebt sich bei der Berechnung des auf eine gesondert katastrirte Ver—
sicherungssumme entfallenden Beitrages ein Pfennig-Bruchtheil, so ist derselbe
aufwärts auf einen vollen Pfennig abzurunden.
§ 91.
Diese Beitrags-Einheiten bestehen für die im § 38 aufgeführten Klassen
1 bis IV in:
10 Pfennig für die Klasse I!,
14 7, ½ » « II,
18 77 77 77 77 III,
20 77 77 7 77 IV
von je 100 Mark Versicherungssumme.
Nach diesen Verhältuißzahlen entfallen die Beiträge auch auf die nicht
durch 100 ohne Bruch theilbaren Versicherungssummen.
Die Beitrags-Einheit für jedes der Klasse V angehörige Gebäude wird
von dem Staats-Ministerium in der Weise bestimmt, daß die Beitrags-Einheit
der Klasse, welche der Bauart des Gebäudes entspricht, um einen nach dem
Grade der Feuergefährlichkeit, welche sich aus der Benutzung und Einrichtung
desselben ergiebt (§ 5 unter g) zu bemessenden Betrag erhöht wird.
8 92.
Ausnahmsweise sind die Beiträge
1) für ein Gebäude der Klasse I, welches mit Ausschluß des Manuerwerks
versichert ist, nach der Beitrags-Einheit für die Klasse II,
2) für ein Gebäude der Klasse II a., welches mit Ausschluß des Mauer-
werks versichert ist, nach der Beitrags-Einheit für die Klasse III,
3) für Gebäude, welche mindestens 25 Meter von jedem andern Gebände
entfernt liegen, nach abgeminderten Beitrags-Einheiten, und zwar
in der Klasse 1 mit 9 Pfennigen,
7 « 77 77 12 77 7
77 77, 77 III 77 16 77 7
4) für Kirchen und Kapellen nebst zugehörigen Thürmen, in welchen
weitere heizbare Wohnräume als die Thürmer-Wohnung nicht enthalten
sind, ohne Unterscheidung nach ihrer Bauart, — nach der Beitrags-
Einheit für die Klasse lI, jedoch nur zu einem Viertheil,
zu entrichten.