Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Ergiebt sich bei der Berechnung des auf eine gesondert katastrirte Ver— 
sicherungssumme entfallenden Beitrages ein Pfennig-Bruchtheil, so ist derselbe 
aufwärts auf einen vollen Pfennig abzurunden. 
§ 91. 
Diese Beitrags-Einheiten bestehen für die im § 38 aufgeführten Klassen 
1 bis IV in: 
10 Pfennig für die Klasse I!, 
14 7, ½ » « II, 
18 77 77 77 77 III, 
20 77 77 7 77 IV 
von je 100 Mark Versicherungssumme. 
Nach diesen Verhältuißzahlen entfallen die Beiträge auch auf die nicht 
durch 100 ohne Bruch theilbaren Versicherungssummen. 
Die Beitrags-Einheit für jedes der Klasse V angehörige Gebäude wird 
von dem Staats-Ministerium in der Weise bestimmt, daß die Beitrags-Einheit 
der Klasse, welche der Bauart des Gebäudes entspricht, um einen nach dem 
Grade der Feuergefährlichkeit, welche sich aus der Benutzung und Einrichtung 
desselben ergiebt (§ 5 unter g) zu bemessenden Betrag erhöht wird. 
8 92. 
Ausnahmsweise sind die Beiträge 
1) für ein Gebäude der Klasse I, welches mit Ausschluß des Manuerwerks 
versichert ist, nach der Beitrags-Einheit für die Klasse II, 
2) für ein Gebäude der Klasse II a., welches mit Ausschluß des Mauer- 
werks versichert ist, nach der Beitrags-Einheit für die Klasse III, 
3) für Gebäude, welche mindestens 25 Meter von jedem andern Gebände 
entfernt liegen, nach abgeminderten Beitrags-Einheiten, und zwar 
in der Klasse 1 mit 9 Pfennigen, 
7 « 77 77 12 77 7 
77 77, 77 III 77 16 77 7 
4) für Kirchen und Kapellen nebst zugehörigen Thürmen, in welchen 
weitere heizbare Wohnräume als die Thürmer-Wohnung nicht enthalten 
sind, ohne Unterscheidung nach ihrer Bauart, — nach der Beitrags- 
Einheit für die Klasse lI, jedoch nur zu einem Viertheil, 
zu entrichten.
	        
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