Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Zu 3) gelten hinsichtlich der zu bedingenden Mindest-Entfernung die Ge— 
bäude einer Hofraithe, soweit sie den Beitrags-Klassen I, II oder III ange- 
hören und durch vorschriftsmäßige Brandmauern getrennt sind, als ein Ganzes 
gegenüber anderen Gebäuden derselben Hofraithe und den Gebäuden anderer 
Hofraithen. 
8 93. 
Segin, Die Versicherungsbeiträge werden vom Staats-Ministerium für bestimmte 
Nällsskeits und Fälligkeitstage durch Bekanntmachungen im Regierungs-Blatte ausgeschrieben. 
i Dieselben beginnen für jedes Gebände mit demjenigen ordentlichen Jahres- 
beitrage, dessen Fälligkeitstag nach eingetretener Giltigkeit (§§ 55 und 50) 
der Neuversicherung oder der Versicherungsänderung zunächst folgt oder mit 
dem Giltigkeitseintritt zusammenfällt. 
8 94. 
Wenn nach dem Fälligkeitstage des ausgeschriebenen ordentlichen Ver- 
sicherungsbeitrags (8 98) 
1) die Versicherung eines vollendeten oder noch unvollendeten Neubaus 
oder Vergrößerungsbaus (§8 10, 27 flg.), 
2) die Erhöhung der Versicherungssumme auf Grund einer Neuwürderung 
E 28), 
3) die Erhöhung der Versicherungs-Quote oder die Mitversicherung seither 
unversicherten Mauerwerks (§ 11) 
oder 
4) wegen eingetretener Veränderungen an einem versicherten Gebände dessen 
fernere Zulassung gegen einen höheren Beitrag (§ 13) 
in Kraft tritt (§§ 55, 56), so ist eine Zahlung auf jenen ordentlichen, sowie 
auf die etwa weiter fälligen Beiträge des Kalenderjahres in der Weise zu leisten, 
daß für den laufenden und jeden noch übrigen Monat des Kalenderjahres ein 
Zehntel der fälligen Beiträge und sofern es sich nur um einen Zuwachs zu 
den seitherigen Beiträgen handelt, ein Zehntel dieses Zuwachses, jedoch höchstens 
bis zum Vollbetrage berechnet und spätestens mit dem nächstfälligen ordentlichen 
Beitrage erhoben wird. 
§ 95. 
Beiträge von Auch von den Versicherungssummen der ganz oder zum Theil abgebrannten 
0ogebranntenoder bei dem Brande niedergelegten (§§ 2 und 65) Gebände, nach dem Stande 
bei dem Eintritte des Brandes, mit Ausnahme des in § 82 bezeichneten Falles,
	        
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