Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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denselben wieder herabgesunken ist, soll in jedem Kalender-Jahre, in welchem 
ein außerordentlicher Beitrag zur Bestreitung der laufenden Ausgaben der 
Anstalt oder zur Schuldentilgung (§ 106) nicht erforderlich wird, ein solcher 
im Betrage einer halben Beitrags-Einheit zu Gunsten des Reserve- 
fonds ausgeschrieben und erhoben werden. 
Bei der Ermittelung des Gesammt-Versicherungskapitales zu diesem Zwecke 
finden die Bestimmungen im zweiten Absatze des § 99 ebenfalls Anwendung. 
§ 104. 
Außerordentliche Beiträge sollen neben dem ordentlichen Beitrage #ächlbetrag 
(6 98) in einem Kalender-Jahre mit mehr als zwei Einheiten nicht ohne #aldere 
besondere Bewilligung des Landtags erhoben werden. 
8 105. 
Ist in einem Kalender-Jahre die Ausschreibung außerordentlicher Beiträge 3ortlerung 
mit Zwei Einheiten zur Bestreitung des laufenden Bedarfes der Anstalt zu§ 
unzureichend, so ist der ganze Bestand des Reservefonds, soweit nöthig, dazu 
mit zu verwenden. « 
8 106. 
Sollten in Folge bedeutender oder sich häufender Brandschäden die nach Auleihen für 
den 88 98, 100, 102 und 104 auszuschreibenden Versicherungsbeiträge nebst Aechng, 
dem Bestande des Reservefonds unzureichend sein zur Befriedigung der Ansprüche ½d bo deren 
an die Landesanstalt, so ist, soweit hierzu erforderlich, eine verzinsliche Zwischen- 
anleihe für Rechnung der Anstalt aufzunehmen und bis zu deren Tilgung mit 
Ausschreibung der Beiträge bis zum zulässigen Höchstbetrage (§ 98 und 104) 
von Jahr zu Jahr fortzufahren, deren Ertrag, soweit er zur Bestreitung der 
laufenden Ausgaben der Anstalt nicht erforderlich wird, zur Tilgung der An- 
leihe zu verwenden ist. Ein am Schlusse dieser Tilgung verbleibender Ueber- 
rest fließt zum Reservefonds. 
V. Rückversicherung. 
§ 107. 
Das Gesammt-Versicherungskapital der bei der Landesanstalt versicherten Mürterrsche 
Gebäude in den Städten Weimar, Eisenach, Apolda und Jena kann bis zur 
1881 28
	        
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