Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Hälfte seines Betrages bei anderen Versicherungs-Anstalten für Rechnung der 
Landesanstalt rückversichert werden. 
Es können jedoch einzelne Gebäude oder Gebäudeverbände von der Rück- 
versicherung ausgeschlossen oder mit mehr als der Hälfte ihres Versicherungs- 
kapitales rückversichert werden. 
VI. Uebergangs-Bestimmungen. 
§ 108. 
Erste olge- Die erste allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung (§ 27) erfolgt 
unlkdekung thunlich bald nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes. 
uchen angs- 
ud slehet 8 109. 
sgalc Die bisherige Versicherung jedes einzelnen bei der Landesanstalt ver- 
sicherten Gebäudes bleibt bis zu dem Zeitpunkte in Kraft, zu welchem nach 
den §§ 55, 56 dieses Gesetzes die neue Versicherung auf dem Grunde der 
allgemeinen Neuwürderung in Geltung tritt oder dessen Ausschluß erfolgt. 
68 6, 7, 14.) 
Bis dahin eintretende Brandbeschädigungen werden nach Maßgabe der 
seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Betrage festgestellt und vergütet. 
8 110. 
Erst nach der Vollendung der Neuwürderung und Klasseneinstellung in 
allen Orten des Großherzogthums geschieht auf dem Grunde derselben die 
Ausschreibung und Erhebung der Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses 
Gesetzes. 
Die vor Vollendung jenes Geschäfts erforderlich werdende Ausschreibung 
und Erhebung von Versicherungsbeiträgen erfolgt nach dem Gesetz vom 7. März 
1877, und zwar hinsichtlich derjenigen Orte, für welche die neue Würderung 
und Klasseneinstellung bereits vollendet ist, dergestalt, daß die nach den Gesetzen 
vom 28. August 1826 und vom 7. März 1877 bemessenen Beiträge von den 
in die Klassen des § 38 des gegenwärtigen Gesetzes neu eingestellten Gebäuden 
zu erheben sind, und zwar: 
a. diejenigen der bisherigen ersten Klasse von den zur Beitragsklasse I. 
neu eingestellten Gebänden, 
b) diejenigen der bisherigen zweiten Klasse von den zu den Beitrags- 
Klassen II und 1II neu eingestellten Gebäuden,
	        
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