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Hälfte seines Betrages bei anderen Versicherungs-Anstalten für Rechnung der
Landesanstalt rückversichert werden.
Es können jedoch einzelne Gebäude oder Gebäudeverbände von der Rück-
versicherung ausgeschlossen oder mit mehr als der Hälfte ihres Versicherungs-
kapitales rückversichert werden.
VI. Uebergangs-Bestimmungen.
§ 108.
Erste olge- Die erste allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung (§ 27) erfolgt
unlkdekung thunlich bald nach der Veröffentlichung dieses Gesetzes.
uchen angs-
ud slehet 8 109.
sgalc Die bisherige Versicherung jedes einzelnen bei der Landesanstalt ver-
sicherten Gebäudes bleibt bis zu dem Zeitpunkte in Kraft, zu welchem nach
den §§ 55, 56 dieses Gesetzes die neue Versicherung auf dem Grunde der
allgemeinen Neuwürderung in Geltung tritt oder dessen Ausschluß erfolgt.
68 6, 7, 14.)
Bis dahin eintretende Brandbeschädigungen werden nach Maßgabe der
seitherigen gesetzlichen Bestimmungen in ihrem Betrage festgestellt und vergütet.
8 110.
Erst nach der Vollendung der Neuwürderung und Klasseneinstellung in
allen Orten des Großherzogthums geschieht auf dem Grunde derselben die
Ausschreibung und Erhebung der Versicherungsbeiträge nach Maßgabe dieses
Gesetzes.
Die vor Vollendung jenes Geschäfts erforderlich werdende Ausschreibung
und Erhebung von Versicherungsbeiträgen erfolgt nach dem Gesetz vom 7. März
1877, und zwar hinsichtlich derjenigen Orte, für welche die neue Würderung
und Klasseneinstellung bereits vollendet ist, dergestalt, daß die nach den Gesetzen
vom 28. August 1826 und vom 7. März 1877 bemessenen Beiträge von den
in die Klassen des § 38 des gegenwärtigen Gesetzes neu eingestellten Gebäuden
zu erheben sind, und zwar:
a. diejenigen der bisherigen ersten Klasse von den zur Beitragsklasse I.
neu eingestellten Gebänden,
b) diejenigen der bisherigen zweiten Klasse von den zu den Beitrags-
Klassen II und 1II neu eingestellten Gebäuden,