Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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e) diejenigen der bisherigen dritten Klasse von den in die Beitrags- 
Klassen IV und V neu eingestellten Gebäuden. 
§ 111. 
Macht sich vor der Beendigung der ersten allgemeinen Orts-Neuwürde= Küslenfes.. 
rung die besondere Neuwürderung eines neuen oder eines baulich veränderten der ersen 
allgemeinen 
Gebäudes oder eine Neuwürderung auf dem Grunde des § 28 unter a. dieses Orts-Neu- 
Gesetzes, sowie in Folge dessen eine Versicherungs-Aenderung erforderlich, so würderung. 
hat dabei die Feststellung der Feuergefährlichkeits-Klasse zu dem im Schlußsatze 
des § 110 bezeichneten Zwecke nach den Bestimmungen im 8 33 des Gesetzes 
vom 28. Angust 1826 und der Nachträge dazu zu geschehen. 
Schlußbestimmungen. 
8 112. 
Aufgehoben sind das Gesetz vom 28. August 1826 und die Nachträgesiugbein- 
zu demselben, sowie das Gesetz vom 11. Juni 1851, die Zulassung der 
Ziegeleigebände zur Theilnahme an der Landes- Brandversicherungsanstalt 
betreffend. 
In Geltung bleibt das im § 86 dieses Gesetzes bezogene Gesetz vom 
20. März 1839 mit der Maßgabe, daß an Stelle der darin angegebenen §§ 
des Gesetzes vom 28. August 1826 die nachbezeichneten §88 gegenwärtigen 
Gesetzes treten: 
a) im § 1 die §§ 79, 81 und 84, 
b) im § 3 der § 79 bezüglich der § 83, 
c) im § 4 der § 70 statt des § 67 und der § 78 statt der §8§ 60 bis 67, 
d) im § 9 der § 84, 
und daß im § 8 des Gesetzes vom 20. März 1839 das gegenwirtige Gesetz 
an die Stelle des Gesetzes vom 28. August 1826 tritt. 
Daneben ist die Großherzogliche Staatsregierung ermächtigt, dasjenige, 
was bis zum Erscheinen eines desfallsigen Reichsgesetzes bezüglich der Ver- 
sicherung bei anderen Anstalten, worüber zur Zeit der § 9 des Gesetzes vom 
28. August 1826 handelt, anzuordnen und vorzuschreiben bleibt, im Verord- 
nungswege zu regeln. 
28
	        
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