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164 Ausführungs. Verordnung zu dem Gesetze über de, Gebäude-Brandversicherungsanstalt des
Großherzogthums vom 16. Juni 1881; vom 8. Juli 1881.
Mit Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird zur
Ausführung des am 1. Januar 1882 in Kraft tretenden Gesetzes über die
Gebäude-Brandversicherungsanstalt des Großherzogthums vom 16. Juni 1881
hierdurch Folgendes verordnet:
81.
Zu §#§ 2 und 17 des Gesetzes.
Unter „amtlich getroffenen Maßregeln und Anstalten zur Bewältigung
eines Brandes“ werden die von den amtlichen Leitern der Löschanstalten an-
geordneten verstanden.
Obliegenheit der Letzteren, sowie des Gemeindevorstandes ist es, dafür
Sorge zu tragen, daß bei den Löschmaßregeln ungerechtfertigte Beschädigungen
an versicherten und unversicherten Gegenständen verhindert und daß Personen,
welche solche verschulden, zur Anzeige gebracht werden.
§ 2.
Zu & 4 des Gesetzes.
Der Eigenthümer des Grundstücks, auf welchem ein Gebände steht, gilt,
wenn nicht ein Anderes nachgewiesen ist, auch als Besitzer des letzteren, in
dessen Verhältniß zur Landes-Brandversicherungsanstalt.
Ist der Besitzer des Gebäudes nicht auch Grundstücks-Eigenthümer und
wird mit Zustimmung des letzteren der erstere als Versicherter anerkannt, so
finden auf diesen in dem Verhältniß zur Landesanstalt alle Vorschriften An-
wendung, welche maßgebend sein würden, wenn der Grundstücks-Eigenthümer
Versicherter wäre.
§ 3.
Zu SFöb. des Gesetzes.
Unter „Feld-Häusern“ sind die zu landwirthschaftlichen Zwecken dienenden
kleinen Gebände zu verstehen, welche sich außerhalb der Ortschaften auf Krant-
ländern, Weinbergen 2c. befinden.
* 4.
Zu § 5f. und § 6f. des Gesetzes.
Als „isolirt stehend“ gilt ein Gebände, wenn dasselbe weiter als 113 Meter
von den nächstgelegenen Gebäuden des Ortes entfernt und, wenn ein behördlich