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falls auszuschließenden, zur Verarbeitung, Bereitung oder Aufbewahrung explo-
dirender Stoffe u. s. w. bestimmten Gebäuden.
II.
Folgende Gebäude werden auf dem Grunde des § 5 unter g des Ge—
setzes bedingungsweise zur Versicherung bei der Landesanstalt, gegen Zahlung
erhöhter Versicherungsbeiträge (§ 91 Schlußsatz des Gesetzes und § 47 dieser
Verordnung) zugelassen:
1) Gebände mit vorschriftsmäßiger Dampfkessel-Anlage zum Maschinen-
betriebe, soweit solche nicht nach den Bestimmungen unter I ausgeschlossen sind;
2) Gebäude mit Holzarbeiter-Werkstätten, sowie Mühl= und andere Fabrik-
Gebäude, wenn in jenen oder diesen der Gewerbebetrieb durchgängig oder
zum Theil mittels mechanischer d. h. durch elementare Kraft (§ 24), nicht
aber lediglich durch Menschen= oder Thier-Kraft bewegter Triebwerke, und
ohne Dampfkraft Statt findet;
3) Gebäunde, zu welchen eine besondere Breungas-Bereitungsanstalt inner-
halb des Gehöftes oder weniger als fünf Meter von den Gebäuden entfernt
gehört; ferner Bleiweiß= und Farb-Fabriken, letztere jedoch mit Ausschluß der
Anilin-Fabriken;
4) Werkstatt-Gebäude für Feuerarbeiter mit Maschinenbetrieb, Hammer-
und Hüttenwerks-Gebäude, mit Einschluß der Glashütten, Eisen= und Glocken-
Gießereien, ferner Ziegelei-, Kalk-, Cement-, Töpferei= und Porzellan-Brenn-
ofen-Gebäude, sowie zugehörige Trockenhäuser mit Warmtrocknerei;
5) Duruckerei-, Färberei= und andere Gebäude, in welchen Trockenräume
mit unmittelbarer Ofen= oder Kanal-(Rohr-) Heizung für leicht entzünd-
liche Stoffe (z. B. für aufgelockerte Wollen, für Garne, Flachs, Hauf,
Werg, gewebte Waaren von Baumwolle und gemischter Wolle, dünne wollene
Stoffe, für Papier, Tapeten, Wachstuch, Taback, lackirte Leder) sich befinden,
wenn die Trockenräume durchaus massiv oder doch, andernfalls, unter gehöriger
Feuersicherung nach Maßgabe zu gebender Vorschriften begrenzt sind;
6) Papier= und Pappe-Fabriken (-Mühlen), soweit ihre Einrichtungen
den Vorschriften in § 47 entsprechen;
7) Kammgarn-, Streichgarn-, Flachs-, Hauf= und Waldwoll-Spinnereien
ohne Wattenfertigung;
8) Obst-Rauchdarren und andere Darrgebäude, insbesondere auch Samen-
kohne-Darrgebäude, welche den bestehenden allgemeinen Vorschriften über deren