Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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falls auszuschließenden, zur Verarbeitung, Bereitung oder Aufbewahrung explo- 
dirender Stoffe u. s. w. bestimmten Gebäuden. 
II. 
Folgende Gebäude werden auf dem Grunde des § 5 unter g des Ge— 
setzes bedingungsweise zur Versicherung bei der Landesanstalt, gegen Zahlung 
erhöhter Versicherungsbeiträge (§ 91 Schlußsatz des Gesetzes und § 47 dieser 
Verordnung) zugelassen: 
1) Gebände mit vorschriftsmäßiger Dampfkessel-Anlage zum Maschinen- 
betriebe, soweit solche nicht nach den Bestimmungen unter I ausgeschlossen sind; 
2) Gebäude mit Holzarbeiter-Werkstätten, sowie Mühl= und andere Fabrik- 
Gebäude, wenn in jenen oder diesen der Gewerbebetrieb durchgängig oder 
zum Theil mittels mechanischer d. h. durch elementare Kraft (§ 24), nicht 
aber lediglich durch Menschen= oder Thier-Kraft bewegter Triebwerke, und 
ohne Dampfkraft Statt findet; 
3) Gebäunde, zu welchen eine besondere Breungas-Bereitungsanstalt inner- 
halb des Gehöftes oder weniger als fünf Meter von den Gebäuden entfernt 
gehört; ferner Bleiweiß= und Farb-Fabriken, letztere jedoch mit Ausschluß der 
Anilin-Fabriken; 
4) Werkstatt-Gebäude für Feuerarbeiter mit Maschinenbetrieb, Hammer- 
und Hüttenwerks-Gebäude, mit Einschluß der Glashütten, Eisen= und Glocken- 
Gießereien, ferner Ziegelei-, Kalk-, Cement-, Töpferei= und Porzellan-Brenn- 
ofen-Gebäude, sowie zugehörige Trockenhäuser mit Warmtrocknerei; 
5) Duruckerei-, Färberei= und andere Gebäude, in welchen Trockenräume 
mit unmittelbarer Ofen= oder Kanal-(Rohr-) Heizung für leicht entzünd- 
liche Stoffe (z. B. für aufgelockerte Wollen, für Garne, Flachs, Hauf, 
Werg, gewebte Waaren von Baumwolle und gemischter Wolle, dünne wollene 
Stoffe, für Papier, Tapeten, Wachstuch, Taback, lackirte Leder) sich befinden, 
wenn die Trockenräume durchaus massiv oder doch, andernfalls, unter gehöriger 
Feuersicherung nach Maßgabe zu gebender Vorschriften begrenzt sind; 
6) Papier= und Pappe-Fabriken (-Mühlen), soweit ihre Einrichtungen 
den Vorschriften in § 47 entsprechen; 
7) Kammgarn-, Streichgarn-, Flachs-, Hauf= und Waldwoll-Spinnereien 
ohne Wattenfertigung; 
8) Obst-Rauchdarren und andere Darrgebäude, insbesondere auch Samen- 
kohne-Darrgebäude, welche den bestehenden allgemeinen Vorschriften über deren
	        
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