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der baulichen Mängel. Bei dieser Entscheidung ist der Grad der durch die
letzteren veranlaßten größeren Feuergefährlichkeit maßgebend.
Keinesfalls sollen Gebände mit mangelhaften Feuerungs-Anlagen,
einschließlich der Essen, in die erste Feuergefährlichkeits-Klasse (§ 38 des
Gesetzes) aufgenommen werden.
8 10.
Zu 3& 8 des Gesetzes.
Soweit hiernach die Verpflichtung zur Versicherung bei der Landesaunstalt
ruht, unterbleibt diese Versicherung der betreffenden Gebäude nur auf einen
Antrag der Eigenthümer der letzteren, welcher bei dem Bezirks-Rechnungsamte
zu stellen ist.
§5 11.
Zu §§ Un, 10, 13, 28 und 29 des Gesetzes.
Neu errichtete Gebände und Gebäude-Vergrößerungen mit bleibender
Dachung gelten als vollendet, sobald dieselben soweit fertig gestellt sind,
daß sie ganz oder zum Theil zu den Zwecken, für welche sie bestimmt sind,
in Benutzung genommen werden können und sobald Sicherheit dafür besteht,
daß dieselben in allen Theilen den bestehenden allgemeinen Bauvorschriften
entsprechen.
§ 12.
Zu §§ 12 und 15 des Gesetzes.
Das Zeugniß der Unterpfands-Behörde ist vom Versicherten auf seine
Kosten zu erbringen und zugleich mit dem Antrage dem Rechnungsamte zu
dessen Akten zu übergeben.
8 13.
Zu § 14 des Gesetzes.
Die Kenntnißgabe an den Pfandgläubiger ist, bei etwaiger Unbekanntschaft
des Aufenthaltes, an den bestellten oder alsbald zu bestellenden (88 8, 9, 12
des Gesetzes vom 1. März 1839, Regierungs-Blatt S. 42, und des Nachtrages
vom 5. Juni 1853, Regierungs-Blatt S. 161) Abwesenheitsvormund zu
bewirken (§ 158 der Verordnung zur Ausführung des Pfandgesetzes vom
12. März 1841, Regierungs-Blatt S. 73) und es hat die Unterpfandsbehörde
von dem Zeitpunkte der erfolgten Kenntnißggabe dem Rechnungsamte Nachricht
zu geben.