Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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der baulichen Mängel. Bei dieser Entscheidung ist der Grad der durch die 
letzteren veranlaßten größeren Feuergefährlichkeit maßgebend. 
Keinesfalls sollen Gebände mit mangelhaften Feuerungs-Anlagen, 
einschließlich der Essen, in die erste Feuergefährlichkeits-Klasse (§ 38 des 
Gesetzes) aufgenommen werden. 
8 10. 
Zu 3& 8 des Gesetzes. 
Soweit hiernach die Verpflichtung zur Versicherung bei der Landesaunstalt 
ruht, unterbleibt diese Versicherung der betreffenden Gebäude nur auf einen 
Antrag der Eigenthümer der letzteren, welcher bei dem Bezirks-Rechnungsamte 
zu stellen ist. 
§5 11. 
Zu §§ Un, 10, 13, 28 und 29 des Gesetzes. 
Neu errichtete Gebände und Gebäude-Vergrößerungen mit bleibender 
Dachung gelten als vollendet, sobald dieselben soweit fertig gestellt sind, 
daß sie ganz oder zum Theil zu den Zwecken, für welche sie bestimmt sind, 
in Benutzung genommen werden können und sobald Sicherheit dafür besteht, 
daß dieselben in allen Theilen den bestehenden allgemeinen Bauvorschriften 
entsprechen. 
§ 12. 
Zu §§ 12 und 15 des Gesetzes. 
Das Zeugniß der Unterpfands-Behörde ist vom Versicherten auf seine 
Kosten zu erbringen und zugleich mit dem Antrage dem Rechnungsamte zu 
dessen Akten zu übergeben. 
8 13. 
Zu § 14 des Gesetzes. 
Die Kenntnißgabe an den Pfandgläubiger ist, bei etwaiger Unbekanntschaft 
des Aufenthaltes, an den bestellten oder alsbald zu bestellenden (88 8, 9, 12 
des Gesetzes vom 1. März 1839, Regierungs-Blatt S. 42, und des Nachtrages 
vom 5. Juni 1853, Regierungs-Blatt S. 161) Abwesenheitsvormund zu 
bewirken (§ 158 der Verordnung zur Ausführung des Pfandgesetzes vom 
12. März 1841, Regierungs-Blatt S. 73) und es hat die Unterpfandsbehörde 
von dem Zeitpunkte der erfolgten Kenntnißggabe dem Rechnungsamte Nachricht 
zu geben.
	        
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