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§ 14.
Zu § 16 des Gesetzes.
Bei der Würderung von Gebäuden zum Zwvecke der Versicherung bei
anderen Anstalten sind die in §§ 34, 35 des Gesetzes enthaltenen Grundsätze
in Anwendung zu bringen.
Gebäudetheile, welche nach § 33 des Gesetzes nur auf Antrag bei der
Landesanstalt zur Versicherung kommen, können, soweit sie nicht bei der letz-
teren versichert sind, bei anderen Anstalten gegen Brandschaden versichert werden.
Die Anmeldung der Brandversicherungen bei anderen Anstalten als der
Landesanstalt ist bei dem Rechnungsamte, in dessen Bezirke das zu versichernde
Gebäude sich befindet, nach Maßgabe der für solche Versicherungen gegebenen
allgemeinen Vorschriften, ohne Unterscheidung der Gebäude, welche nach § 16
des Gesetzes zu solcher Auswärts-Versicherung geeignet sind, zu bewirken.
Erfolgt rechtzeitig die vorschriftsmäßige Anmeldung einer Ueberversicherung,
so hat das Rechnungsamt zu verhindern, daß dieselbe in Kraft trete.
Kommt eine bestehende Ueberversicherung zur Kenntniß des Rechnungs-
amtes oder des Gemeindevorstandes, so sind die letzteren verpflichtet, dem
Finanz-Departement des Staats-Ministeriums Anzeige darüber zu machen.
§ 15.
Zu §§ 27 und 42 des Gesetzes.
Jede allgemeine Neuwürderung und Klasseneinstellung erstreckt sich auf
alle bei der Landesanstalt bereits versicherte Gebäude des Ortes,
soweit solche versicherungspflichtig sind und, hinsichtlich der Gebäude der in
§§ 5 und 8 des Gesetzes bezeichneten Arten, soweit die Versicherung der
Gebäude bei der Landesanstalt beantragt bezüglich — zu § 8 des Gesetzes —
auf solche nicht verzichtet ist, mithin auch auf solche Gebäude, welche erst in
den unmittelbar vorhergehenden Jahren vereinzelt oder für ganze Gemeinde-
oder Amts-Bezirke neu gewürdert worden sind.
Wird vor oder gelegentlich einer solchen Neuwürderung der Austritt
mit einem nach den §§ 5 und 8 des Gesetzes zur Versicherung geeigneten,
aber nicht versicherungspflichtigen Gebäude erklärt, so ist deshalb nach 8 15
des Gesetzes zu verfahren, die Neuwürderung und anderweite Klasseneinstellung
des Gebändes aber zunächst bis zur Entscheidung auf den Antrag zu unterlassen.
Werden sie später besonders ausgeführt, so geschieht dies ebenso auf Kosten
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