Die Ausführung der beschlossenen Entlassung ist durch den Bezirks-Direktor
zu vermitteln.
§ 9.
Ueber Beschwerden gegen die Beschlüsse und Verfügungen des Vormund-
schaftsgerichts entscheidet in letzter Instanz das vorgesetzte Landgericht.
§ 10.
Alle Verhandlungen sind sportel= und gebührenfrei. Die baaren Verläge
fallen der Staatskasse zur Last.
§ 11.
Die Kosten, welche durch die Einlieferung in die Familie oder Anstalt,
die deshalb vorgeschriebene erste Ausstattung des Zöglings (an Kleidungs-
stücken, Wäsche, Utensilien 2c.) und durch die Rückreise des Entlassenen er-
wachsen, sind ebenso wie die gesammten Kosten des Unterhalts und der Er-
ziehung, ingleichen der Fürsorge für die Entlassenen bei Beendigung der Zwangs-
erziehung, aus dem eigenen Vermögen des Zöglings eventuell von den aus
privatrechtlichen Titeln zur Alimentation Verpflichteten zu bestreiten bezüglich
zu erstatten.
8 12.
Insoweit die in 8 11 bezeichneten Kosten von den zunächst Verpflichteten
nicht aufgebracht zu werden vermögen, ist der Ortsarmenverband
(vergl. § 1 des Gesetzes des Großherzogthums vom 23. Februar 1872
zur Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-Wohnsitz
vom 6. Juni 1870),
in welchem das Kind den Unterstützungs-Wohnsitz hat und, wo ein solcher nicht
vorhanden sein sollte, der Landarmenverband (8 2 daselbst) dafür aufzukommen
verpflichtet.
Zu den Kosten des Unterhalts und der Erziehung, sowie der Fürsorge
bei Beendigung der Zwangserziehung gewährt die Staatskasse dem Ortsarmen-
verband einen Zuschuß in der Höhe von zwei Drittel der diesem letzteren
obliegenden desfallsigen Ansgaben; vorbehältlich einer weiteren Beihülfe in
Fällen eintretender Ueberlastung in gleicher Weise und unter gleicher Voraus-
setzung, wie eine solche Beihülfe in § 7 des angeführten Gesetzes vom
23. Februar 1872 vorgesehen ist.