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Absendung eines Warteboten auf Kosten des Säumigen herbeizuführen, wenn
dieselbe nicht auf eine ungesäumt zu erlassende schriftliche Erinnerung binnen
drei Tagen erfolgt.
Der Gemeindevorstand hat den ungefähren Werth des baulichen Abgangs
oder Zugangs eines Gebäudes, wenn derselbe ihm nicht bekannt ist, nach einer
vom Gebäude-Eigenthümer oder von seinem Vertreter einzuholenden Auskunft
in das Verzeichniß einzustellen.
19.
Zu §§ 29, 35 und 70 des Gesetzes.
Die Gemeindevorstände und die Würderungsgewerken sind verpflichtet, in
Fällen, wenn zu ihrer Kenntniß kommt und sie überzengt sind, daß Gebäude
in Folge unpfleglicher Unterhaltung oder wegen Alters oder aus anderen
Gründen den katastrirten Jetztwerth nicht mehr vollständig haben, das Erforder-
liche zum Zwecke einer neuen Würderung dieser Gebäude bei dem Rechnungs-
amte zu beantragen.
Fälle erheblicher Werthsminderungen der im Schlußsatze des § 35 des
Gesetzes bezeichneten Art sind vom Gemeindevorstande stets thunlich bald
ohne Beschränkung auf den Monat Oktober dem Rechnungsamte anzuzeigen.
8 20.
Zu § 30 des Gesetzes.
Auch wenn nur Veränderungen der hier bezeichneten Art im Gemeinde-
bezirke seit der letztjährigen Verzeichnung vorgekommen sind, hat der Gemeinde-
vorstand das Verzeichniß darüber nach der Vorschrift in § 18 bei dem Rech-
nungsamte einzureichen.
Vorübergehende, voraussichtlich nicht länger als ein Jahr andauernde
Werthsverminderungen zum Zwecke der Neuerrichtung oder Veränderung eines
Gebändes sollen die Neuwürderung des letzteren nur auf Antrag seines Eigen-
thümers zur Folge haben. Sind solche Fälle im Verzeichniß des Gemeinde-
vorstandes (§ 29 des Gesetzes) erkennbar aufgeführt und liegt eine bezügliche
Erklärung des Gebäude-Eigenthümers noch nicht vor, so ist der letztere vor
der Anordnung der Neuwürderung zu befragen.
§ 21.
Zu S§s 31, 32 des Gesetzes.
Die Würderung und Klasseneinstellung der Gebände nebst Zubehör hat
jedesfalls auf dem Grunde örtlicher genauer Besichtigung, Vermessung und