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Untersuchung derselben zu erfolgen. Zu diesem Zwecke sind die Würderungs-
Sachverständigen berechtigt, den Eintritt in die einzelnen Räume der Gebäude
zu verlangen.
Dem Ermessen des Gebäude-Eigenthümers ist überlassen, diesen Sach-
verständigen die schriftlichen Nachweise über die Errichtung der Gebäude und
über deren Kosten zur Kenntnißnahme vorzulegen.
Gegenstände, welche mit dem Gebäude fest und bleibend verbunden sind
und nicht zu den im § 33 des Gesetzes bezeichneten gehören, sind jedenfalls
mit dem Gebäude zu würdern, also namentlich auch dergleichen Zimmeröfen,
Kochheerde, aufgeklebte Wandtapeten, äußere Gebäudetheile, als: Blitzableitungen,
Dachrinnen, Abfallrohre, Fensterläden, Fenstergitter, freistehende Gänge und
Laufbrücken, Eingangs= und andere Vorbauten u. s. w., sowie in das Gebäude
eingefügte Breungas-, Wasser-, Luft= und Dampf-Leitungsröhren mit zugehörigen
Verschlußhähnen, nicht aber zugehörige, von der Versicherung bei der Landes-
anstalt auszuschließende Meßvorrichtungen, auch wenn sie mit dem Gebänunde
fest und bleibend verbunden sind. (§ 33 des Gesetzes, am Schluß und § 24
dieser Verordnung.)
§ 22.
Gehöfte= und Garten-Mauern nebst Thüren und Thoren gelten nicht als
Gebäude-Zubehör und sind daher nicht mit zu würdern.
§ 23.
Zu § 330 und c des Gesetzes.
Nur solche Gegenstände fallen unter diese Bestimmungen, welche dem
Eigenthümer des Gebäudes, in oder an welchem sie befindlich sind, eigenthümlich
angehören.
Zu den im § 33 des Gesetzes unter c bezeichneten Gegenständen gehören
namentlich auch Bildhauerwerke, Wand= und Deckengemälde, wenn sie mit dem
Gebäude fest verbunden und deshalb Bestandtheil desselben sind.
§ 24.
Zu § 33, Schlußsatz, des Gesetzes.
Hiernach sind alle Triebwerke, Maschinen und Geräthe, ohne
Unterscheidung nach ihrer Bestimmung und nach den etwa treibenden elementaren
Kräften (Wasser, Wind, Dampf, Gas, heiße Luft), von der Versicherung bei
der Landesanstalt ausgeschlossen, gleichviel, ob solche zu gewerblichen oder zu