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Fortsetzung.
Als harte Dachung gilt solche von Stein, Ziegeln, Schiefer oder
starkem, auf Eisen gelegtem Glas, ohne oder mit Holz-Unterlage, ohne oder mit
hölzernen Dachkasten oder Dachrinnen; dagegen Dachung von Holz-Cement,
von Dachpappe oder von Dachfilz nur dann, wenn das Material den deshalb
(vergleiche das Gesetz vom 30. März 1859, Regier.-Blatt S. 69) vom
Staats-Ministerium erlassenen besonderen Vorschriften zum Zwecke ausreichender
Feuersicherheit entspricht.
Als weiche Dachung gilt solche von anderen als den vorangegebenen
Stoffen, namentlich auch Dachung von Stroh, Rohr oder Holz, allein oder
in Verbindung mit anderen Stoffen.
Ziegeldächer mit Stroh= oder Moos-Unterlage gehören ebenfalls nicht zu
harter Dachung.
§ 29.
Zu § 40 a des Gesetzes.
Als Regel soll angenommen werden, daß ein „Nachlaß“ nur dann statt-
haft ist, wenn der weniger feuersichere Theil der Umfassungswände nicht mehr
als Ein Zehntel der letzteren in der Außenfläche ausmacht und nicht in
Dachgiebeln befindlich ist.
Auch bei den auf das Dachwerk eines Gebäudes aufgesetzten kleinen
Thürmen aus Bleichwerk findet, wenn sie nicht bewohnbar sind und in ihrem
Werthe nicht mehr als Ein Zehntel vom Gesammtwerthe des Gebäudes
ausmachen, die Bestimmung in § 40 a des Gesetzes Anwendung.
Ein Nachlaß ist nicht statthaft, wenn das Gebäude ganz oder nur zu
einem Theile mit anderer als harter Dachung (§ 28) versehen ist.
Der etwa zu bewilligende „Nachlaß" soll in vollen Klassen-Stufen
(§§ 38, 91 und 92 Ziffer 3 des Gesetzes) bestehen, und zwar bei Gebäuden
der fünften Klasse dergestalt, daß außer den nach § 47 dieser Verordnung
zu berechnenden „Zuschlägen“ die Beiträge einer nach der Bauart bemessenen,
dem Versicherten günstigeren Gebände-Klasse (§§ 38, 91 und 92 Ziffer 3 des
Gesetzes) zur Erhebung kommen, als welche für den wenigst feuersichern
Gebäudetheil sich ergiebt.
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