Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 28. 
Fortsetzung. 
Als harte Dachung gilt solche von Stein, Ziegeln, Schiefer oder 
starkem, auf Eisen gelegtem Glas, ohne oder mit Holz-Unterlage, ohne oder mit 
hölzernen Dachkasten oder Dachrinnen; dagegen Dachung von Holz-Cement, 
von Dachpappe oder von Dachfilz nur dann, wenn das Material den deshalb 
(vergleiche das Gesetz vom 30. März 1859, Regier.-Blatt S. 69) vom 
Staats-Ministerium erlassenen besonderen Vorschriften zum Zwecke ausreichender 
Feuersicherheit entspricht. 
Als weiche Dachung gilt solche von anderen als den vorangegebenen 
Stoffen, namentlich auch Dachung von Stroh, Rohr oder Holz, allein oder 
in Verbindung mit anderen Stoffen. 
Ziegeldächer mit Stroh= oder Moos-Unterlage gehören ebenfalls nicht zu 
harter Dachung. 
§ 29. 
Zu § 40 a des Gesetzes. 
Als Regel soll angenommen werden, daß ein „Nachlaß“ nur dann statt- 
haft ist, wenn der weniger feuersichere Theil der Umfassungswände nicht mehr 
als Ein Zehntel der letzteren in der Außenfläche ausmacht und nicht in 
Dachgiebeln befindlich ist. 
Auch bei den auf das Dachwerk eines Gebäudes aufgesetzten kleinen 
Thürmen aus Bleichwerk findet, wenn sie nicht bewohnbar sind und in ihrem 
Werthe nicht mehr als Ein Zehntel vom Gesammtwerthe des Gebäudes 
ausmachen, die Bestimmung in § 40 a des Gesetzes Anwendung. 
Ein Nachlaß ist nicht statthaft, wenn das Gebäude ganz oder nur zu 
einem Theile mit anderer als harter Dachung (§ 28) versehen ist. 
Der etwa zu bewilligende „Nachlaß" soll in vollen Klassen-Stufen 
(§§ 38, 91 und 92 Ziffer 3 des Gesetzes) bestehen, und zwar bei Gebäuden 
der fünften Klasse dergestalt, daß außer den nach § 47 dieser Verordnung 
zu berechnenden „Zuschlägen“ die Beiträge einer nach der Bauart bemessenen, 
dem Versicherten günstigeren Gebände-Klasse (§§ 38, 91 und 92 Ziffer 3 des 
Gesetzes) zur Erhebung kommen, als welche für den wenigst feuersichern 
Gebäudetheil sich ergiebt. 
1881 30
	        
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