Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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8 30. 
Zu 88 6e, 40c und 92 Ziffer 3 des Gesetzes. 
Die Bestimmungen hinsichtlich scheidender Brandmauern finden Anwendung: 
a) nur auf das Verhältniß zwischen den beiden Gebänden, welche durch 
Brandmauer geschieden werden, nicht aber auch auf ihr Verhältniß zu 
anderen Gebänden derselben Hofraithe oder desselben Hofraithen-Ver- 
bandes; jedoch 
b) in Fällen, in welchen zwei nicht gleich hohe Gebände an einander stoßen, 
nur dann, wenn die scheidende Brandmauer bis zu der Dachfläche und 
dem Firste des höheren Gebäudes reicht. 
Befindet sich vorschriftsmäßige Brandmaner zwischen zwei nicht in einer 
Flucht, sondern in einem Winkel zu einander stehenden Gebänden, so übt die 
erstere keinen ändernden Einfluß auf die Klasseneinstellung, wenn die kürzeste 
gerade Linie, welche ohne Berührung der Brandmauer innerhalb des Winkels 
von der Außenseite des einen zur Außenseite des anderen Gebändes gezogen 
werden kann, die bedungene Mindestentfernung nicht erreicht. 
Auf die Klasseneinstellung der nicht mit harter Dachung versehenen Ge- 
bäude bleibt das Vorhandensein vorschriftsmäßiger Brandmauern ohne ändernden 
Einfluß. 
831. 
Zu § 40c. des Gesetzes. 
Eine untergeordnete Bedeutung (im Sinne von § 40 c. des Gesetzes) soll 
Gebäuden der II. oder lII. Klasse gegenüber Gebäuden der I. oder II. Klasse 
in der Regel nur dann beigemessen werden, wenn die Gesammtheit solcher 
fenergefährlicheren Gebäude einen Jetztwerth von nicht mehr als Einem Zehntel 
vom Jetztwerthe des feuersicherern Gebäudes hat, um dessen Klasseneinstellung 
es sich handelt. 
Ist die Beitrags-Klasse bei der Landesanstalt zu versichernder Gebäude 
nach der Bauart und bezüglich der Bennutzung eines bei dieser Anstalt nicht 
versicherten Gebändes zu bestimmen, so ist hinsichtlich der Feststellung der Klasse 
des letzteren von den Sachverständigen nach den für Gebände, welche bei der 
Landesanstalt versichert werden, gegebenen Vorschriften zu verfahren. 
Zu §§ 42 und 46 des Gesetzes. 
Als Würderungs-Kommissar bei allgemeinen Neuwürderungen soll 
regelmäßig entweder der für die Anstalt besonders angestellte Großherzogliche
	        
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