Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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beamter, welcher als Würderungs-Kommissar in derselben Sache betheiligt war, 
nicht beauftragt werden. 
Die vom Baubeaniten zugezogenen ersten Würderungsgewerken sind berechtigt, 
wegen der Zuziehung zur anderweiten Würderung die gesetzlichen oder verein— 
barungsmäßigen Gebühren und Verläge zu beziehen. 
§ 37. 
Zu §& 58 des Gesetzes. 
Jedes Orts--Versicherungs-Kataster umfaßt den ganzen Umfang des Ge- 
meindebezirkes mit Ausschluß der bei der Landesanstalt nicht versicherten Gebäude 
und ist nach dem unter B. angefügten Muster neu anzufertigen, und zwar regel= 3 
mäßig im allgemeinen Anschluß an die Nummernfolge des bisherigen Katasters. 
8 38. 
Zu §§ 58 und 59 des Gesetzes. 
Die Versicherungsscheine sind nach dem unter C. anliegenden Muster 0 
auszufertigen. Auf deren Rückseite sind Bestimmungen der 88 11, 12, 13, « 
14, 16, 28 und 64 des Gesetzes, sowie aus § 18 Absatz 4 und § 38 Absatz 3 
dieser Verordnung auszugsweise abzudrucken. 
In den Versicherungsscheinen und in den Auszügen aus den Versicherungs- 
Katastern sind die Neubauwerthe nicht mit anzugeben. 6 
Durch die Zuschreibung im Versicherungs-Kataster und die Ausfertigung 
des Versicherungsscheines wird kein Eigenthums-Nachweis ausgestellt, sondern 
nur bescheinigt, daß die Versicherung des Gebäudes für Rechnung des im 
Versicherungsscheine und im Kataster Eingetragenen erfolgt. 
Die Aushändigung der Versicherungsscheine an die Versicherten erfolgt 
auf Antrag des Gemeindevorstandes durch Vermittelung des letzteren, wenn 
derselbe die für deren Ausfertigung zu zahlenden gesetzlichen Gebühren vorschuß- 
weise an das Rechnungsamt entrichtet und nicht besondere Gründe dafür vor- 
liegen, daß der Versicherungsschein vom Rechnungsamte dem Versicherten un- 
mittelbar zugestellt werde. 
Auch kann an den Gemeindevorstand auf dessen Antrag und Kosten Ab- 
schrift des festgestellten Orts-Versicherungs-Katasters abgegeben werden. 
§ 39. 
Zu 88§ 60 und 61 des Gesetzes. 
Um beurtheilen zu können, ob die Schadenfeststellung allein durch die 
Würderungsgewerken bewirkt werden kann, hat der Gemeindevorstand in Orten
	        
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