Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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außerhalb des Rechnungsamts-Sitzes in der nach § 60 des Gesetzes zu erstattenden 
Anzeige an das Rechnungsamt, wenn es sich nicht um einen erheblich größeren 
Brandschaden handelt, mit anzugeben, ob der letztere nach seinem Ermessen auf 
weniger als 300 Mark zu schätzen sein wird und ob etwa der Brandbeschädigte 
auf die Vergütung des Brandschadens aus der Brandversicherungskasse wegen 
Geringfügigkeit desselben verzichtet hat. Letzterenfalls ist das Vernehmungs- 
Protokoll der Anzeige des Gemeindevorstandes beizufügen. 
Für Brandschäden, welche so geringfügig sind, daß die Kosten ihrer 
Würderung durch die Gewerken außer Verhältniß stehen würden, ist ausnahms- 
weise ohne eine solche Würderung die Abfindung des Brandbeschädigten nach 
freier Vereinbarung statthaft, wenn derselbe auf die Schadenvergütung nicht 
verzichtet hat. 
Die Benachrichtigung der Eigenthümer der beschädigten Gebäude von der 
erfolgenden Brandstätten-Besichtigung, unter Aufforderung zu persönlicher 
Anwesenheit bei dem Besichtigungs-Geschäfte, ist vor oder bei Beginn des 
letzteren von Seiten des Gemeindevorstandes zu bewirken. Erscheinen betheiligte 
Versicherte oder berechtigte Vertreter derselben nicht, so ist dennoch mit der 
Brandstätten-Besichtigung und der Schadenwürderung vorzugehen, und es sind 
alsdann die Ausgebliebenen behufs Eröffnung und Anerkennung des sie 
angehenden Würderungs-Ergebnisses nöthigenfalls an Rechnungsamtsstelle vor- 
zuladen. 
Wird ein Anspruch auf Vergütung solcher Schäden erhoben, welche nur 
durch einen das Gebände treffenden kalten (nicht zündenden) Blitzschlag oder 
durch eine im Gebäude stattgefundene Brenngas-Explosion ohne gleichzeitige 
Feuersbrunst herbeigeführt sein sollen, so ist die örtliche Besichtigung und 
Feststellung durch die Bangewerken erst dann anzuordnen, nachdem zuvor (an 
Orten, welche Sitz des Rechnungsamtes sind, durch dieses, dagegen an anderen 
Orten durch den Gemeindevorstand) festgestellt ist, daß nach ersichtlichen Spuren 
wirklich ein solcher Blitzschlag die Ursache ist oder die sonstigen Voraussetzungen 
vorhanden sind, von denen in jenen Fällen nach § 3 des Gesetzes die Ver- 
gütung der Schäden durch die Landesanstalt abhängig ist. 
Wenn bei einer anderen als Brenngas-Explosion (§ 3 des Gesetzes) 
zugleich ein Brandschaden nachweisbar entsteht, ist der letztere von dem durch 
die erstere entstandenen, von der Landesanstalt nicht zu vergütenden Schaden 
getreunt zu erörtern und aktlich festzustellen. Nur soweit eine Trennung 
beider Schäden nicht möglich ist, gilt der Schaden als Brandschaden.
	        
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