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§ 40.
Zu §5 63 des Gesetzes.
In Orten, an welchen der Sitz des Rechnungsamtes ist, hat das letztere,
in andern Orten hat der Gemeindevorstand dafür zu sorgen, daß bei dem
Aufräumen der Brandstätte eines bei der Landesanstalt versicherten Gebänudes
etwaige im Brandschutte sichtbare werthvollere, namentlich metallene Theile
soweit nöthig gereinigt, gesammelt und nach den einzelnen Gebäuden gesondert
bis zu der nach § 61 des Gesetzes erfolgenden Ermittelung des Brandschadens
unter Aufsicht oder in Verwahrung genommen werden.
Die Kosten der Aussonderung, des Reinigens und Fortbewegens solcher
Gegenstände gehören zu den vom Versicherten zu tragenden Aufräumungskosten.
Das Rechnungsamt, sowie die Sachverständigen (88§ 61, 77 des Gesetzes)
sind befugt, die Arbeiten des Aufräumens der Brandstätte, soweit solche nach
ihrem Ermessen zum Zwecke der Feststellung des Brandschadens erforderlich
und auf ihr Verlangen von den Eigenthümern der brandbeschädigten Gebände
oder deren Vertretern nicht selbst verrichtet oder veranlaßt werden, um Lohn
ausführen zu lassen. Der desfallsige Aufwand ist den Gebäude-Eigenthümern
auf ihre Brandschaden-Vergütung bei deren Auszahlung aufzurechnen, nachdem
in Fällen, in welchen derselbe mehreren Gebäude-Eigenthümern zur Last fällt,
dessen Vertheilung unter die letzteren nach Maßgabe des Unmfangs der
betreffenden Arbeiten von den Sachverständigen bewirkt ist.
§ 41.
Zu § 76 des Gesetzes.
Die Bestimmung in § 76 des Gesetzes findet auch auf die im § 17 des
Gesetzes bezeichneten Schäden Anwendung.
8 42.
Zu §§ 77 und 78 des Gesetzes.
Die zur anderweiten Schadenwürderung zugezogenen Baugewerken, welche
die erste Schadenwürderung ausgeführt haben, sind zu wiederholtem Bezuge
der gesetzlichen oder vereinbarungsmäßigen Gebühren und Verläge berechtigt.
Der mit der — zu beschleunigenden — anderweiten Würderung beauf-
tragte Baubeamte hat bei der Besichtigung der Brandstätte zunächst auch
festzustellen, ob der Vorschrift im § 64 des Gesetzes zuwider seit der Beendigung