Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 40. 
Zu §5 63 des Gesetzes. 
In Orten, an welchen der Sitz des Rechnungsamtes ist, hat das letztere, 
in andern Orten hat der Gemeindevorstand dafür zu sorgen, daß bei dem 
Aufräumen der Brandstätte eines bei der Landesanstalt versicherten Gebänudes 
etwaige im Brandschutte sichtbare werthvollere, namentlich metallene Theile 
soweit nöthig gereinigt, gesammelt und nach den einzelnen Gebäuden gesondert 
bis zu der nach § 61 des Gesetzes erfolgenden Ermittelung des Brandschadens 
unter Aufsicht oder in Verwahrung genommen werden. 
Die Kosten der Aussonderung, des Reinigens und Fortbewegens solcher 
Gegenstände gehören zu den vom Versicherten zu tragenden Aufräumungskosten. 
Das Rechnungsamt, sowie die Sachverständigen (88§ 61, 77 des Gesetzes) 
sind befugt, die Arbeiten des Aufräumens der Brandstätte, soweit solche nach 
ihrem Ermessen zum Zwecke der Feststellung des Brandschadens erforderlich 
und auf ihr Verlangen von den Eigenthümern der brandbeschädigten Gebände 
oder deren Vertretern nicht selbst verrichtet oder veranlaßt werden, um Lohn 
ausführen zu lassen. Der desfallsige Aufwand ist den Gebäude-Eigenthümern 
auf ihre Brandschaden-Vergütung bei deren Auszahlung aufzurechnen, nachdem 
in Fällen, in welchen derselbe mehreren Gebäude-Eigenthümern zur Last fällt, 
dessen Vertheilung unter die letzteren nach Maßgabe des Unmfangs der 
betreffenden Arbeiten von den Sachverständigen bewirkt ist. 
§ 41. 
Zu § 76 des Gesetzes. 
Die Bestimmung in § 76 des Gesetzes findet auch auf die im § 17 des 
Gesetzes bezeichneten Schäden Anwendung. 
8 42. 
Zu §§ 77 und 78 des Gesetzes. 
Die zur anderweiten Schadenwürderung zugezogenen Baugewerken, welche 
die erste Schadenwürderung ausgeführt haben, sind zu wiederholtem Bezuge 
der gesetzlichen oder vereinbarungsmäßigen Gebühren und Verläge berechtigt. 
Der mit der — zu beschleunigenden — anderweiten Würderung beauf- 
tragte Baubeamte hat bei der Besichtigung der Brandstätte zunächst auch 
festzustellen, ob der Vorschrift im § 64 des Gesetzes zuwider seit der Beendigung
	        
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