Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

§ 13. 
Die Feststellung der Kosten (§§ 11, 12) erfolgt durch den Bezirks-Direktor, 
vorbehältlich des Rekurses an das Staats-Ministerium innerhalb einer von 
der Eröffnung des Feststellungs-Beschlusses an die Zahlungspflichtigen laufen- 
den ausschließenden Frist von zwei Wochen. 
Dem Staats-Ministerium, Departement des Innern, steht das Recht zu, 
für die Unterbringung eines Zöglings Pauschsätze festzustellen, bezüglich zu 
genehmigen, welche von den Kostenpflichtigen zu zahlen sind. 
§ 14. 
Erklären sich die zunächst verpflichteten Personen für unvermögend, die 
im § 11 ff. bezeichneten Aufwände zu bestreiten, so hat der Bezirks-Direktor 
mit denselben und den nach ihnen subsidiär verpflichteten Verbänden und, so- 
weit es die Beihülfe aus der Staatskasse betrifft, mit der Landarmenverbands- 
Kommission als der auch zu diesem Zwecke beauftragten Vertretung des Staats- 
fiskus, Verhandlung zu pflegen. 
Wenn in Folge dieser Verhandlung eine zweckentsprechende Einigung 
über das Maß der auf der einen oder der andern Seite zu übernehmenden 
Leistungen nicht zu Stande kommt, entscheidet darüber der Bezirks-Ausschuß, 
gegen dessen Entscheidung Rekurs an das Staats-Ministerium, Departement 
des Innern, innerhalb einer ausschließenden zweiwöchigen Frist vom Tage 
der Eröffnung der Entscheidung an zulässig ist. 
Ist der Unterstützungs-Wohnsitz bestritten, so sind die Kosten der Unter- 
bringung vorläufig von demjenigen Ortsarmenverbande zu bestreiten, in dessen 
Bezirk das unterzubringende Kind zu der Zeit, wo die Anordnung der Maß-= 
regel erfolgt, sich befindet; demselben bleibt der Anspruch gegen den zur Kosten- 
tragung verpflichteten Armenverband vorbehalten. 
Zur Erörterung und Entscheidung der zwischen verschiedenen Armenver- 
bänden über die Kostenpflicht entstehenden Streitigkeiten ist in erster Instanz 
der Bezirks-Ausschuß desjenigen Verwaltungs-Bezirks zuständig, welcher dem 
in Anspruch genommenen Armenverbande vorgesetzt ist, und, wenn die auf 
Grundstücksbezirke gegründeten Ortsarmenverbände oder der Landarmenverband 
in Anspruch genommen werden, derjenige Bezirks-Ausschuß, in dessen Bezirk 
die zur Vertretung derselben berufenen Behörden ihren Sitz haben. 
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist Berufung an das Staats- 
Ministerium, Departement des Innern, zulässig; dieselbe muß jedoch bei Ver-
	        
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