Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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des Brandes und der ersten Würderung Aenderungen an der Brandstätte 
vorgenommen sind. Solchenfalls ist weiter nach § 64 des Gesetzes zu ver- 
fahren. 
Der Baubeamte hat bei diesem Geschäfte auch die für die Schaden- 
würderungen durch die Baugewerken gegebenen Vorschriften zu beachten und 
hinsichtlich der Zuziehung der Eigenthümer der betreffenden Gebäude, sowie 
des Gemeindevorstandes oder eines Beauftragten desselben zur Brandstätte- 
Besichtigung nach § 61 des Gesetzes zu verfahren. 
Ermittelt der mit der anderweiten Würderung beauftragte Baubeamte 
gelegentlich dieses Geschäftes offenbare Unrichtigkeiten, welche seinem Urtheile 
nach bei der ersten Schadenwürderung in Beziehungen, hinsichtlich deren die 
anderweite Würderung nicht beantragt und angeordnet ist, untergelaufen sind, 
so ist derselbe verpflichtet, diese Unrichtigkeiten bei Abgabe seines Würderungs- 
zeugnisses an das Rechnungsamt unter Begutachtung schriftlich namhaft zu 
machen, damit dieselben bei der nach § 78 des Gesetzes Statt findenden 
endgiltigen Feststellung der Schadenvergütung, nach Befinden, beseitigt werden 
können. 
§ 43. 
Zu 8§ 79 bis 83 des Gesetzes. 
Die Auszahlung der Brandschaden-Vergütungen geschieht, soweit nicht fis- 
kalische Gebäude in Betracht kommen, durch das Bezirks-Rechnungsamt, und 
zwar auf Antrag des Entschädigungs-Berechtigten ganz oder in Theilen, nachdem 
von ihm die nach dem Gesetz erforderlichen Nachweise erbracht sind, jedoch zu 
keinem Theile früher, als die Schadenvergütung gemäß § 78 des Gesetzes fest- 
gestellt und eingewiesen ist. 
Bestehende Rückstände auf fällige Versicherungsbeiträge des Brandbeschädigten 
sind bei der Auszahlung nächstfälliger Brandschaden-Vergütungen desselben in 
Aufrechnung zu bringen. 
Es ist nicht nothwendig, daß die Gebäude, deren Bankosten zu dem ge- 
forderten Verwendungs-Nachweise dienen sollen, zur Versicherung bei der Landes- 
anstalt geeignet sind. 
Gebäude-Vergrößerungen, nicht aber auch sonstige Aenderungen und Ver- 
besserungen an Gebäudetheilen des Eutschädigungs-Berechtigten gelten, wenn sie 
nachweislich nach der Entstehung des Brandschadens ausgeführt sind, als Her- 
stellung anderer neuer Gebäudetheile, deren Kosten für den Verwendungs-Nach- 
weis im Sinne der §§ 79 und 83 des Gesetzes geeignet sind.
	        
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