Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

194 
Vergütung bis zum Betrag der neuen Würderungssumme nur in dem Falle 
ersetzen, wenn das Gebäude vollständig neu hergestellt ist. 
In Fällen des § 82 des Gesetzes ist die Auszahlung der Brandschaden- 
Vergütung von besonderer Genehmigung des Staats-Ministeriums abhängig. 
8 44. 
Zu den §§ 82 und 83 des Gesetzes. 
Soweit nach diesen Bestimmungen die Einwilligung betheiligter Pfand- 
gläubiger erforderlich, ist dieselbe von dem versicherten Gebände-Eigenthümer 
auf dessen Kosten zu erbringen. Dieselbe muß stets von der Unterpfands- 
behörde in legaler Form bezeugt sein. 
8 45. 
Zu § 84 des Gesetzes. 
Die Staatsanwälte und Amtsanwälte sind, jeder für seinen Dienstbereich, 
verpflichtet, unaufgefordert dem Rechnungsamte, in dessen Bezirke der Brand 
stattgefunden, unverweilt Kenntniß von dem Ausgange der deshalb eingeleiteten 
Untersuchung zu geben, und sobald die strafrechtliche Untersuchung einen 
dringenden Verdacht wegen einer der im § 84 des Gesetzes bezeichneten 
strafbaren Handlungen oder Unterlassungen gegen eine bestimmte Person ergiebt, 
vorläufige Mittheilung zu machen und dabei dasjenige mit anzugeben, was 
über die Vermögensverhältnisse des Angeschuldigten bereits aktlich bekannt ist. 
8 46. 
Zu § 90 des Gesetzes. 
Berechnet sich bei dem Versicherungsbeitrage eines Gebände-Eigenthümers 
ein Pfennig-Bruchtheil in anderen Fällen, als dem im § 90 des Gesetzes 
angegebenen, namentlich bei dem Ausschreiben außerordentlicher Beiträge im 
Betrage halber Einheiten, oder bei den nach Zehnteln der Jahresbeiträge zu 
berechnenden Nachzahlungen (§ 94 des Gesetzes), so ist die Aufwärts-Abrundung 
bei der Beitrags-Erhebung nach der Vorschrift des Gesetzes vom 15. März 
1876 (Reg.-Bl. S. 33) zulässig. 
Zu § 91 des Gesetzes. 
Für die Gebäude der fünften Feuergefährlichkeits-Klasse werden nach 
einzuholender besonderer Genehmigung des Staats-Ministeriums Beitrags-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.