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Zuschläge neben den im § 91 des Gesetzes für die Klassen 1 bis IV
bestimmten, nach der Banart der Gebäude und nach ihrer Lage innerhalb der
Hofraithe oder des Hofraithen-Verbandes (§§ 6c& und 40c des Gesetzes), sowie
nach § 92 des Gesetzes sich richtenden Beitrags-Einheiten erhoben.
Diese Zuschläge, auf welche der zweite Absatz im § 91 des Gesetzes
ebenfalls Anwendung findet, sollen bis auf weitere Bestimmung des Staats-
Ministeriums (vergleiche auch den Schlußsatz im § 6 dieser Verordnung) von
je Einhundert Mark Versicherungs-Kapital wie folgt berechnet werden:
Für die Gebäude des § 6 Ziffer ll dieser Verordnung
unter 1 und 2:
a) wenn die Maschinen, überhaupt das gangbare Zeug haupt-
sächlich aus Metall bestehen: sechs Pfennig,
b) wenn aber das gangbare Zeug im Wesentlichen (wobei
namentlich auch die Zapfenlager der Wellen in Betracht
kommen) aus Holz besteht, oder in mehrere Gebäude-Geschosse
übergreift: achtzehn Pfennig,
Jc) jedoch Sügemühlen, Mahl= und Graupen-Mühlen:
neben dem Zuschlage unter a bezüglich b weitere zwölf Pfennig,
dagegen mit mehr als vier Gängen in einem Gebäude-Geschosse
(a oder b) oder in mehrern Gebändegeschossen (b)
oder bei Verbindung verschiedener Mühl-Arten, auch mit Oel-
oder Loh-Mühle, in einem Gebände: neben dem Zuschlage
unter a bezüglich b weitere vier und zwanzig Pfennig,
und d) für Bock- Windmühleue sechzig Pfennig,
unter 3 zwölf Pfennig,
unter 4:
a) Brennofen-Gebände mit massiv überwölbtem Brennofen,
von dessen Innenseite jedes Gebände-Holzwerk mindestens
zwei Meter entfernt ist, sowie Ziegelei-Trockenhäuser
mit Warmtrocknerei, wenn jedes Holzwerk mindestens drei
Meter von dem Orte, an welchem die Hitze aus dem Brenn-
ofen oder Schornsteine einströmt, entfernt ist: sechs Pfennig,
Brennofen-Gebäude, deren Brennöfen massiv überwölbt sind,
bei denen aber Gebäude-Holzwerk in geringerer Entfernung
von dem Brennofen-Manerwerk, jedoch außerhalb des letzteren
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