Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Färbereien, mit Trocknung durch atmosphärische Luft, und Gebäude mit auderem 
nur handwerksmäßig betriebenen Gewerbe, mit Handelsbetrieb oder Landwirth- 
schaftsbetrieb. 
8 48. 
Zu § 92 Ziffer 3 des Gesetzes. 
Die Gebände, für welche eine der dort bezeichneten Beitrags-Ermäßigungen 
statthaft ist, werden mit den Beitrags-Klassen la, lla und bezüglich III#a 
katastrirt. 
8 49. 
Zu 8 92 Ziffer 4 des Gesetes. 
Unter „Kirchen und Kapellen“ sind die lediglich zu gottesdienstlichen Zwecken 
bestimmten selbständigen Gebäude zu verstehen. 
Diese Gebäude werden ohne Beitrags-Klassenziffer katastrirt. 
8 50. 
Zu 8 94 des Gesetzes. 
Die Beiträge von allen in der Zeit vom Fälligkeitstage des ordentlichen 
Jahresbeitrages bis zum Schlusse desselben Kalender-Jahres zuwachsenden Ver- 
sicherungssummen oder Erhöhungen derselben sollen erst mit den ordentlichen 
Versicherungsbeiträgen des nächstfolgenden Kalender-Jahres von den Gebände- 
Eigenthümern erhoben werden. 
Ereignet sich bei den betreffenden Gebäuden in der Zmwischenzeit eine 
Besitzveränderung, so bleibt dem zahlungspflichtigen neuen Eigenthümer des 
Gebäudes überlassen, von dem Vorbesitzer sich schadlos halten zu lassen. 
5* 51. 
Zu § 95 des Gesetzes. 
Nachdem von abgebrannten oder brandbeschädigten oder bei Bränden ganz 
oder zum Theil niedergelegten Hofraithen einzelne Gebände wieder hergestellt 
sind, ist die Neuwürderung und anderweite Versicherung der letzteren nach den 
Vorschriften in den §§ 28 flg. des Gesetzes zu bewirken, in deren Folge hin- 
sichtlich dieser Gebände auch die zu erhebenden Versicherungsbeiträge sich ander- 
weit regeln, während für die übrigen (noch nicht wiederhergestellten) Gebäude 
soviel Beitragseinheiten hinzutreten und im Versicherungskataster zusatzweise 
einzutragen sind, als zur Erfüllung der bisher für alle brandbeschädigten 
Gebäude desselben Eigenthümers bestandenen Gesammtzahl von Beitragseinheiten 
erforderlich werden. Vergl. auch § 15.
	        
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