Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

200 
Eine solche Zusetzung von Beitragseinheiten findet nicht Statt, wenn die 
neufestgestellten Versicherungssummen aller demselben Eigenthümer gehörigen 
Gebäude im Gemeindebezirk zusammen mindestens ebensoviel betragen, als die 
Versicherungssummen der Gebäude, welche der Eigenthümer zur Zeit des Brandes 
bei der Landesanstalt in diesem Gemeindebezirke versichert hatte. Hierdurch 
werden jedoch die Bestimmungen im § 12 des Gesetzes, soweit die Gebäude 
verpfändet sind, nicht beschränkt und die Bestimmungen über die Auszahlung 
der Brandschaden-Vergütungen (§§ 79 flg. des Gesetzes) nicht berührt. 
§ 52. 
Zu § 97 des Gesetzes. 
Die Orts-Stenereinnahmen sind verbunden, über die auf dem Grunde 
der ihnen vom Bezirks-Rechnungsamte zugefertigten Hebeverzeichnisse eingehobenen 
Versicherungsbeiträge ordnungsmäßig zu quittiren und dieselben in kassenmäßigen 
Geldsorten, vorschriftsmäßig verpackt, dem Rechnungsamte zu überbringen oder 
demselben auf ihre Kosten (§ 20 des Gesetzes) durch die Post, vorerst gegen 
Postschein, zu übersenden. 
Sofort nach Ablauf der vierwöchigen Zahlungsfrist (§ 97 des Gesetzes) 
haben die Orts-Stenereinnehmer die bis dahin eingegangenen Beiträge unter 
vorläufiger Anzeige über den Gesammt-Restbestand an das Bezirks-Rechnungs- 
amt abzuliefern, zugleich auch alle mit der Zahlung noch rückständigen Beitrags- 
pflichtigen durch den Gemeindediener oder einen anderen dazu bestellten und ver- 
pflichteten Diener (§ 5 des Gesetzes vom 5. März 1850, Seite 105 des 
Reg.-Bl.) auf dem Grunde eines schriftlichen Auftrages und bezüglich Rest- 
verzeichnisses gegen die sportelgesetzliche Gebühr einmal an die alsbaldige 
Abführung der rückständigen Versicherungsbeiträge erinnern zu lassen. 
Dem Staats-Ministerium bleibt vorbehalten, für einzelne Orte und 
namentlich für die größeren Städte eine andere Frist für die erstmalige 
Zahlungs-Erinnerung zu bestimmen und der letzteren eine öffentliche allgemeine 
Zahlungs-Aufforderung vorausgehen zu lassen. 
Es ist unzulässig, das Soll an Brandversicherungsbeiträgen ganz oder 
zum Theil aus anderen Mitteln der Stenereinnahme abzuliefern und später 
die Kaduzirung mit abgelieferter, aber nicht eingehobener Beiträge zu beantragen. 
Weiter haben die Orts-Steuereinnehmer, und zwar spätestens vier Wochen 
nach Ablauf desjenigen Vierteljahres, in welchem der Fälligkeitstag der Beiträge
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.