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meidung des Ausschlusses binnen zweiwöchiger Frist von der Eröffnung der
angefochtenen Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde, gegen deren
Entscheidung sie gerichtet ist, schriftlich angemeldet werden.
Für das Verfahren sind die Vorschriften des § 11 im Gesetze vom
23. Februar 1872 maßgebend.
§5 15.
Tritt während der Unterbringung des Kindes eine wesentliche Aenderung
in den Verhältnissen ein, so kann auf den Antrag der Betheiligten eine ander-
weite Vertheilung der Leistungen in dem vorgeordneten Wege erfolgen.
§ 16.
Die staatliche Aufsicht über die zur Unterbringung von Zöglingen ge-
troffenen und zu treffenden Veranstaltungen steht den Bezirks-Direktoren unter
der Oberaufsicht des Staats-Ministeriums, Departement des Innern, zu. An
der bereits geordneten staatlichen Aufsicht über das Falk'sche Institut wird
hierdurch nichts geändert.
§ 17.
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden, soweit nicht durch das besondere
Verhältniß Abweichungen bedingt sind, auch dann entsprechende Anwendung,
wenn das Vormundschaftsgericht in Ausübung der ihm obliegenden vormund-
schaftlichen Fürsorge für verwahrloste Kinder — (vergl. § 16 des Gesetzes
vom 27. März 1872 über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen,
§5 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1874 über das Volksschulwesen) — für
erforderlich erachtet, daß solche Kinder zur Zwangserziehung in eine geeignete
Familie oder in eine Erziehungs= oder Besserungs-Anstalt untergebracht werden.
Schlußbestimmung.
Die Großherzogliche Staatsregierung wird ermächtigt, den Termin, an
welchem dieses Gesetz in Kraft zu treten hat, im Verordnungswege zu bestimmen.
In Ansehung der beim Eintritt dieses Termins in einer Familie oder
in einer Anstalt bereits untergebrachten, unter dies Gesetz fallenden jugend-
lichen Personen finden von dem gedachten Zeitpunkte ab die Bestimmungen
desselben auch über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten der Zwangs-
erziehung und deren Beibringung Anwendung.