Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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versichert sind, diese Aunahme verfügt, bevor die erste allgemeine Neuwürderung 
für alle Orte des Großherzogthums vollendet ist, so werden bis zur Zeit 
dieser Vollendung von solchen Gebäuden und von anderen weniger als 
fünf Meter entfernten Gebäuden derselben Hofraithe oder desselben Hofraithen— 
verbandes, auf welche § 400 des Gesetzes Anwendung findet, die Versicherungs- 
beiträge nach der bisherigen dritten Klasse (§ 110c des Gesetzes) erhoben. 
5 54. 
Zu § 109 des Gesetzes. 
Gebände und Gebäudetheile, welche bei der Landes-Brandversicherungsanstalt 
versichert sind, aber zu den nach § 6 und § 33, Schlußsatz des Gesetzes von 
solcher Versicherung auszuschließenden gehören, also auch alle Triebwerke, Ma- 
schinen und Geräthe, mit Einschluß des Mühlzenges (§ 24), hören am Schlusse 
des Jahres 1881 auf, bei dieser Anstalt versichert zu sein, wenn sie jetzt ge- 
sondert gewürdert sind, und zwar Triebwerke, Maschinen und Geräthe unbedingt, 
dagegen Gebände (ohne solche Gegenstände) nur dann, wenn nach Einhaltung 
des in § 14 des Gesetzes vorgeschriebenen Verfahrens die dort bestimmte Frist 
abgelaufen ist. 
Zu § 110 und 111 des Gesetzes. 
Der Inhalt des § 52 dieser Verordnung findet auch Anwendung auf die 
nach § 110 des Gesetzes zur Erhebung kommenden Versicherungsbeiträge. 
Da die bisherigen Versicherungen vorerst in Geltung bleiben und bis zum 
Inkrafttreten der neuen Versicherungen bei der Feststellung etwaiger Brand- 
schäden zum Grunde gelegt werden, sind die jetzigen Orts-Versicherungskataster 
nach den deshalb jetzt geltenden Vorschriften bis zur Vollendung der ersten 
allgemeinen Orts-Neuwürderung und der an dieselbe sich anschließenden Ver- 
sicherungskataster-Aufstellung für jeden einzelnen Gemeindebezirk sorgfältig fort- 
zuführen. « 
Diese Fortführung erstreckt sich auch auf die im § 111 des Gesetzes be- 
zeichneten Fälle. 
Die Neukatastrirung abgebrannter oder brandbeschädigter oder bei Bränden 
ganz oder zum Theil niedergelegter, noch nicht wiederhergestellter und noch 
nicht nach § 51 dieser Verordnung neu gewürderter Gebäude ist nach der des- 
fallsigen Bestimmung im § 16 dieser Verordnung mit der Maßgabe zu be- 
wirken, daß anstatt der bisherigen Feuergefährlichkeits-Klassen I, 11 und III
	        
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