Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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die neuen Klassen I, II und bezüglich III einzustellen sind, daß jedoch nicht 
vollständig abgebrannte oder eingelegte, sondern nur beschädigte Gebände bei 
der Klasseneinstellung nicht günstiger behandelt werden dürfen, als es nach den 
Bestimmungen in den §8 38 und 40, 91 und 92 des Gesetzes zulässig ist. 
8 56. 
Für die Zuständigkeiten und Obliegenheiten des „Rechnungsamtes“ tritt 
hinsichtlich des Ortes Oldisleben an Stelle des Bezirks-Rechnungsamtes 
das Rentamt daselbst, so lange dasselbe noch fortbestehen wird. 
Weimar, den 8. Juli 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
G. Thon. 
Beilagen zur Ausführungs-Verordnung: 
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