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Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach
Allerhöchstihren Geheimen Staatsrath Freiherrn Dr. von Groß,
Allerhöchstihren Regierungsrath Dr. Slevogt,
Seine Hoheit der Herzog von Sachsen-Koburg-Gotha
Höchstihren Ministerialrath Freiherrn von Wangenheim,
Seine Durchlaucht der Fürst von Schwarzburg-Sondershausen
Höchstihren wirklichen Geheimen Rath Reinhardt,
Höchstihren Geheimen Staatsrath von Wolfersdorf,
welche Bevollmächtigte folgenden Vertrag abgeschlossen haben.
Art. 1.
Die Fürstlich Sondershausensche Staatsregierung beabsichtigt, unter dem
Namen: Ilmenau-Gehrener Eisenbahn eine normalspurige Locomotiv-Eisen-
bahn untergeordneter Bedeutung als Fürstliche Staatsbahn bauen und betreiben
zu lassen, welche in Ilmenau an die Thüringische Eisenbahn anschließt und
über Grenzhammer, Langewiesen nach Gehren führt.
Die Großherzoglich Sächsische Staatsregierung verpflichtet sich, den Bau.
und Betrieb dieser Eisenbahn für die in ihrem Gebiete gelegene Strecke zu-
zulassen und das Recht der Expropriation der zur Anlage der Bahn erforder-
lichen Grundstücke einzuräumen.
Art. 2.
Die Züge werden bei dem Greuzhammer, falls dort Personen zu oder
abgehen, anhalten, auch sollen daselbst Einrichtungen für Güterverkehr getroffen
werden.
Art. 3.
Die spezielle Feststellung der Bahnlinie, wie des gesammten Bauplans
und der einzelnen Bauentwürfe bleibt der Fürstlichen Staatsregierung vorbe-
halten. Jedoch soll die Bestimmung über Lage und Einrichtung der Haltestelle
Grenzhammer, sowie überhaupt die landespolizeiliche Feststellung der Wegeüber-
gänge, Brücken, Durchlässe, Parallelwege und Vorfluth-Anlagen im Großherzog=
lich Sächsischen Gebiete den dortigen Behörden zustehen.
Dasselbe gilt von der baupolizeilichen Prüfung etwaiger Gebäude und von
feuerpolizeilichen Anordnungen.
Art. 4.
Der Großherzoglich Sächsischen Staatsregierung verbleibt die Landeshoheit
hinsichtlich der in Ihrem Gebiete gelegenen Bahnstrecke. Die Bahnpolizei
steht im Großherzoglichen Gebiete den dortigen Behörden zu.