Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Art. 5. 
Die Beaufsichtigung des Bahnbetriebes, die Prüfung der Transportmittel, 
die Bestimmung der Fahrten, Fahrzeiten und der Transportpreise steht aus- 
schließlich der Fürstlichen Staatsregierung zu, welche etwaige Wünsche der Groß- 
herzoglichen Staatsregierung thunlichst berücksichtigen wird. 
Art. 6. 
Sollte die Fürstliche Staatsregierung die Ilmenau-Gehrener Eisenbahn 
veräußern oder deren Betrieb einem Dritten übertragen, so wird die Groß- 
herzogliche Staatsregierung diesem den Betrieb der Bahn unter den Bestimmungen 
der Art. 1 bis 5 des gegenwärtigen Vertrags ebenfalls gestatten. 
Der Veräußerungs= oder Betriebs-Ueberlassungs-Vertrag soll von der 
Fürstlichen Staatsregierung zur Kenntnißnahme und Aeußerung etwaiger Wünsche 
mitgetheilt werden. 
Art. 7. 
Hinsichtlich der Besteuerung des Reinertrages der Ilmenau-Gehrener Eisen- 
bahn für die Bahnstrecke im Großherzoglichen Gebiete findet das Großherzoglich 
Weimarische Gesetz vom 18. März 1873 in der Weise, bezüglich analog An- 
wendung, daß bei der Berechnung der von der Fürstlich Sondershausenschen 
Regierung zu zahlenden Steuer an Stelle des verwendeten Aktienkapitals das 
verwendete Baukapital zu Grunde zu legen ist. 
Art. 8. 
Falls innerhalb der in Nr. V 2 des Staatsvertrages vom 19. Dezember 
1876 bestimmten zehnjährigen Frist ein geeigneter Unternehmer zu gewinnen 
sein sollte, welcher die dort vorgesehene ganze Eisenbahn von Ohrdruf bis 
Schwarza, abgesehen von der Strecke Gehren-Elgersburg zu bauen sich ver- 
pflichtet, so soll nicht nur mit Eröffnung des Betriebes dieser Eisenbahn die 
Strecke Ilmenau-Gehren mit sämmtlichen Anlagen, jedoch ohne Betriebsmittel 
auf den neuen Unternehmer zu Eigenthum und weiterem Betriebe als inte- 
grirender Theil des Gesammtunternehmens, gegen Erstattung der von der Fürst- 
lichen Staatsregierung aufgewendeten Selbstkosten unter gleichzeitiger Mitüber- 
lassung des etwa für die Strecke Ilmenau-Gehren bis dahin angesammelten 
Reserve= und Erneuerungs-Fonds ohne Weiteres übergehen, sondern es erkennen 
auch die Großherzogliche und Fürstliche Staatsregierung im Uebrigen gegenseitig 
und gegenüber der Herzoglichen Staatsregierung ausdrücklich an, daß der Staats- 
vertrag vom 19. Dezember 1876 insbesondere Nr. 5 desselben durch den gegen-
	        
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