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wärtigen Vertrag nur insoweit aufgehoben wird, als derselbe mit letzterem in
Widerspruch stehen würde.
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Ratifikations-Urkunden sobald
als möglich bewirkt werden.
Zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten vollzogen
und besiegelt worden.
Erfurt, den 29. April 1881.
von Groß. von Wangenheim. Reinhardt.
L.S. L.S. L.S.
Dr. Slevogt. von Wolfersdorf.
(67|] II. Unter Bezugnahme auf das in Nr. 11 des Regierungs-Blattes für
das Großherzogthum vom 25. Juni d. J. publizirte Gesetz vom 1. Juni d. J.,
betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 über die
bei Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen
auf die Anlage einer Eisenbahn von Ilmenan nach Gehren wird hiermit zur
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß
1) nach dem vorliegenden, vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen
Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die fragliche Eisenbahn
innerhalb des Großherzogthums nur die Flur Ilmenau vom dortigen
Thüringischen Bahnhofe ab bis zur Landesgrenze nach Langewiesen be-
rührt, daß
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung nach
Maßgabe des obenerwähnten Gesetzes vom 1. Juni d. J. die Befug-
niß zusteht, zur Ausführung des Banes das in dem Gesetze vom
26. November 1855 begründete Expropriationsrecht auszuüben und daß
in Gemäßheit des letzteren Gesetzes Seiner Königlichen Hoheit dem
Großherzoge vorbehalten bleibt, demnächst einen Expropriations-Kommissar
zu ernennen, worüber dann eine besondere Bekanntmachung erfolgen wird.
Weimar, den 6. Juli 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Weimar. — Hos-Buchdruckerei.
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