Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

212 
wärtigen Vertrag nur insoweit aufgehoben wird, als derselbe mit letzterem in 
Widerspruch stehen würde. 
Gegenwärtiger Vertrag soll zur landesherrlichen Genehmigung vorgelegt 
und die Auswechselung der darüber ausgefertigten Ratifikations-Urkunden sobald 
als möglich bewirkt werden. 
Zu Urkund ist derselbe von den gegenseitigen Bevollmächtigten vollzogen 
und besiegelt worden. 
Erfurt, den 29. April 1881. 
von Groß. von Wangenheim. Reinhardt. 
L.S. L.S. L.S. 
Dr. Slevogt. von Wolfersdorf. 
(67|] II. Unter Bezugnahme auf das in Nr. 11 des Regierungs-Blattes für 
das Großherzogthum vom 25. Juni d. J. publizirte Gesetz vom 1. Juni d. J., 
betreffend die Ausdehnung des Gesetzes vom 26. November 1855 über die 
bei Anlegung der Werrabahn erforderlichen zwangsweisen Eigenthumsabtretungen 
auf die Anlage einer Eisenbahn von Ilmenan nach Gehren wird hiermit zur 
öffentlichen Kenntniß gebracht, daß 
1) nach dem vorliegenden, vorbehältlich der Feststellung in seinen einzelnen 
Theilen im Allgemeinen genehmigten Bauplane die fragliche Eisenbahn 
innerhalb des Großherzogthums nur die Flur Ilmenau vom dortigen 
Thüringischen Bahnhofe ab bis zur Landesgrenze nach Langewiesen be- 
rührt, daß 
der Fürstlich Schwarzburg-Sondershausenschen Staatsregierung nach 
Maßgabe des obenerwähnten Gesetzes vom 1. Juni d. J. die Befug- 
niß zusteht, zur Ausführung des Banes das in dem Gesetze vom 
26. November 1855 begründete Expropriationsrecht auszuüben und daß 
in Gemäßheit des letzteren Gesetzes Seiner Königlichen Hoheit dem 
Großherzoge vorbehalten bleibt, demnächst einen Expropriations-Kommissar 
zu ernennen, worüber dann eine besondere Bekanntmachung erfolgen wird. 
Weimar, den 6. Juli 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
Weimar. — Hos-Buchdruckerei. 
2 
4 
3 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.