Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

215 
!71) IV. Da der im § 1 Ziffer 4 des Gesetzes vom 7. März 1877 (Reg.- 
Blatt S. 23) vorgesehene Fall eingetreten ist, wird zur weiteren Deckung der 
im Jahre 1881 aus der Landes-Brandversicherungs-Kasse gezahlten und noch 
zu zahlenden Brandentschädigungen und übrigen Ausgaben ein außerordent- 
licher Beitrag zu dieser Kasse im Betrage 
Eines Zehntel Pfennigs 
von jeder Mark der für die Gebäudebesitzer im Großherzogthume nach Maß- 
gabe des Brandversicherungskatasters bestehenden Konkurrenzsummen hierdurch 
dergestalt ausgeschrieben, daß dieser Beitrag mit 
dem 1. Oktober dieses Jahres 
zu erheben und beizubringen ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen Beiträge pünkt- 
lich zur Verfallzeit an die Ortssteuereinnahmen einzuzahlen, die letzteren aber 
erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung der Gelder und für 
deren Ablieferung an die vorgesetzten Einnahmestellen vorschriftsmäßig Sorge 
zu tragen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist überall nach den Vorschriften der 
Verordnung vom 17. November 1874 und des Gesetzes vom 13. Mai 1879 
zu verfahren. 
Weimar, den 1. August 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
!72) V. In Uebereinstimmung mit der durch die Ministerial-Bekanntmachung 
vom 2. November 1877 (Reg.-Blatt von 1877, S. 204 f.) zur Bezeichnung 
von Maß= und Gewichtszahlen eingeführten Regel wird hierdurch angeordnet, 
daß Seitens der Großherzoglichen Behörden und Beamten auch bei Geld- 
und sonstigen Zahlenangaben, insbesondere in den Etats und Rechnungen 
das Komma ausschließlich zur Abtrennung der Decimalstellen von den Einer- 
stellen anzuwenden, die Abtheilung mehrstelliger Zahlen aber durch die An- 
ordnung derselben in Gruppen zu je drei Ziffern zu bewirken ist. 
Auch sind Pfennigbeträge in Zahlenspalten zum Zwecke erleichterter Auf- 
rechnung stets zweistellig einzutragen, z. B. der Betrag von 2 Pfennigen 02.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.