Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

216 
Vorstehende Regeln sind auch beim Unterricht in den öffentlichen Lehr— 
anstalten zu beachten. 
Weimar, am 5. August 1881. 
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
(73]) VI. Der allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft „Helvetia“ zu St. Gallen 
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges 
Ansuchen widerruflich ertheilt worden. 
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann Karl Gräf 
zu Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 8. August 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
I74) Das 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1443 die Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses 
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung 
bedürfen, vom 26. Juli 1881; unter 
„ 1444 den Vertrag zwischen dem deutschen Reich und der östereichisch- 
ungarischen Monarchie wegen Ausdehnung des Vertrags vom 
25. Februar 1880 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden 
(Reichs-Gesetzblatt S. 4) auf Bosnien und die Herzegowina, vom 
13. Juni 1881; unter 
„ 1445 die Bekanntmachung, betr. die in Bosnien und in der Herzegowina 
bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Ge- 
richte, deren Urkunden nach Art. 1 und 2 des vorstehenden Ver- 
trags einer Beglaubigung nicht bedürfen, vom 3. August 1881; unter 
„ 1446 die Bekanntmachung, betr. ein Nachtragsverzeichniß derjenigen 
höheren Verwaltungsbehörden im deutschen Reich, deren Urkunden 
nach Art. 4 des zwischen dem deutschen Reich und der österreichisch- 
ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrags vom 25. Februar 
1880 einer Beglaubigung nicht bedürfen, vom 3. August 1881. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.