216
Vorstehende Regeln sind auch beim Unterricht in den öffentlichen Lehr—
anstalten zu beachten.
Weimar, am 5. August 1881.
Großherzoglich Sichsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
(73]) VI. Der allgemeinen Versicherungs-Gesellschaft „Helvetia“ zu St. Gallen
ist die Erlaubniß zum Geschäftsbetrieb im Großherzogthum auf desfallsiges
Ansuchen widerruflich ertheilt worden.
Es wird Solches und daß die gedachte Gesellschaft den Kaufmann Karl Gräf
zu Eisenach zum Hauptagenten für das Großherzogthum bestellt hat, andurch
zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, am 8. August 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats- Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
I74) Das 21. und 22. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter
Nr. 1443 die Bekanntmachung, betr. eine Abänderung des Verzeichnisses
der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung
bedürfen, vom 26. Juli 1881; unter
„ 1444 den Vertrag zwischen dem deutschen Reich und der östereichisch-
ungarischen Monarchie wegen Ausdehnung des Vertrags vom
25. Februar 1880 über die Beglaubigung öffentlicher Urkunden
(Reichs-Gesetzblatt S. 4) auf Bosnien und die Herzegowina, vom
13. Juni 1881; unter
„ 1445 die Bekanntmachung, betr. die in Bosnien und in der Herzegowina
bestehenden obersten und höheren Verwaltungsbehörden und Ge-
richte, deren Urkunden nach Art. 1 und 2 des vorstehenden Ver-
trags einer Beglaubigung nicht bedürfen, vom 3. August 1881; unter
„ 1446 die Bekanntmachung, betr. ein Nachtragsverzeichniß derjenigen
höheren Verwaltungsbehörden im deutschen Reich, deren Urkunden
nach Art. 4 des zwischen dem deutschen Reich und der österreichisch-
ungarischen Monarchie geschlossenen Vertrags vom 25. Februar
1880 einer Beglaubigung nicht bedürfen, vom 3. August 1881.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.