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Weitere Stempelgeschäfte im Sinne des Gesetzes vom 1. Juli 1881 sind
Großherzoglichen Behörden nicht übertragen.
2. Als den Steuerstellen (Ziffer 1) vorgesetzte Direktivbehörde zur Aus-
führung des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881 fungirt das Finanz-
Departement des Großherzoglichen Staats-Ministeriums.
3. Zur Wahrnehmung der Revisionen nach § 27 Absatz 2 des Gesetzes
vom 1. Juli 1881 in den Grenzen des Großherzogthums ist bis auf
Weiteres
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Lichtwer, hier,
und für Fälle der Verhinderung desselben
der Großherzogliche Ministerial-Revisor Menneken, hier,
beauftragt.
Weimar, am 27. Juli 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
G. Thon.
[76] II. Nachdem Ihre Königliche Hoheit, die Frau Großherzogin, im Ein-
verständniß mit Sr. Königlichen Hoheit dem Großherzog die gnädigste Ent-
schließung gefaßt haben, daß diejenigen fünf Doppelhäuser, welche Höchstdieselbe
im Laufe des Jahres 1878 auf den Grundstücken Nr. 147 e. und 147 fl. des
Grundsteuer-Katasters für Frankenheim erbauen ließ, und welche bisher „der
Hülfskasse für Frankenheim“ im Grundbuche zugeschrieben waren, als besondere
Stiftung unter dem Namen
„Jubiläumsstiftung für Frankenheim“
bestehen sollen, und nachdem ferner die im Extrakt beifolgende Stiftungs-
urkunde und Statut für diese neue Stiftung die Bestätigung Sr. Königlichen
Hoheit des Großherzogs erhalten hat, indem zugleich der neuen Stiftung selbst
von Höchstdemselben die juristische Persönlichkeit und die Rechte einer milden
Stiftung hingesehen auf § 15 Ziffer 9 des Gesetzes über die Steuerverfassung
vom 18. März 1869 verliehen worden sind, so wird solches auf höchsten Befehl
Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs mit dem Bemerken zur öffentlichen
Kenntniß gebracht, daß hinsichtlich der rechtsverbindlichen Vertretung der neuen