Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Mit der Führung der Aufsicht über die Verwaltung der Jubiläums- 
stiftung ist das Sekretariat Ihrer Königlichen Hoheit der Frau Großherzogin 
beauftragt. 
Weimar, am 29. September 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
/89) III. Unter Hinweis auf das Reichsgesetz vom 1. Juli dieses Jahres, 
betreffend die Erhebung von Reichsstempelabgaben (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 185), sowie auf die zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Bestim- 
mungen (Seite 283 und ff. des Central-Blatts für das Deutsche Reich) und 
im Anschluß an die Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Juli d. J. (Regie- 
rungs-Blatt Seite 217) wird zur Nachachtung hierdurch weiter bekannt gemacht: 
Da nach § 24 des gedachten Reichsgesetzes vom 1. Juli d. J. verglichen 
mit § 18 des Bundesgesetzes vom 10. Juni 1869, die Wechselstempelsteuer 
betreffend (Bundes-Gesetzblatt S. 193), hinsichtlich des administrativen Straf- 
verfahrens wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz vom 1. Juli d. J. 
die Vorschriften zur Anwendung kommen, nach welchen sich das Verfahren wegen 
Vergehen gegen die Zollgesetze bestimmt, so wird auf Grund der für das Groß- 
herzogthum geltenden Bestimmungen des Zollstrafgesetzes vom 1. Mai 1838 
§ 35 und ff. (Regierungs-Blatt S. 87) die Untersuchung wegen Zuwider- 
handlungen gegen das Reichsgesetz vom 1. Juli 1881, soweit und solange sie 
nicht nach § 34 des Gesetzes vom 1. Mai 1838 vor die Gerichte gehört, in 
dem Verwaltungswege von der Bezirkssteuerstelle für indirekte Steuern — dem 
Steneramte oder der Steuerrezeptur, deren Funktion für das Amt Ostheim, 
mit Ausnahme des Ortes Melpers, dem Malzaufschlagsamte zu Ostheim über- 
tragen ist — geführt; und die Entscheidung in der ersten Instanz steht dem 
Generalinspektor des Thüringischen Zoll= und Handelsvereins und hinsichtlich 
der zu diesem Vereine nicht gehörigen Großherzoglichen Aemter Allstedt mit 
Oldisleben sowie Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, gemäß dem 
Gesetze vom 20. Oktober 1849 (Seite 183 des RNegierungs-Blattes) dem 
Großherzoglichen Generalinspektor zu.
	        
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