Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Zugleich wird den Großherzoglichen Amtsgerichten empfohlen, diejenigen 
Vormünder, mit deren Vormundschaft die Verwaltung eines vormundschaftlichen 
Vermögens verbunden ist, zu welchem stempelpflichtige ausländische Werth- 
papiere gehören, ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß nach den Schlußsätzen 
der Nr. I 1 und 2 des Tarifs zu dem Reichsgesetze vom 1. Juli 1881 die 
Stempelung ausländischer Werthpapiere der dort bezeichneten Art vor dem 
30. Dezember 1881 eine beträchtliche Ermäßigung der Stempelabgabe in sich 
schließt. 
Weimar, den 19. Oktober 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
G. Thon. 
!195) V. Daß von der Direktion der „Union“ Allgemeinen Versicherungs- 
Aktien-Gesellschaft zu Berlin an Stelle des Reinhold Apel zu Weimar, bis- 
herigen Hauptagenten derselben, Gustav Hüttich daselbst zum Hauptagenten 
für das Großherzogthum ernannt worden ist, wird unter Bezugnahme auf die 
Ministerial-Bekanntmachung vom 27. Dezember 1876 (Regierungs-Blatt 
Seite 224) hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 24. Oktober 1881. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
Für den Departements-Chef: 
Dr. Schomburg. 
!196]) Das 23., 24. und 25. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthalten unter 
Nr. 1447 die Verordnung, betreffend die Wahlen zum Reichstag, vom 
31. August 1881; unter 
„ 1448 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths vom 
7. Oktober 1881; unter 
„ 1449 die Zusatz-Konvention zu dem deutsch-chinesischen Freundschafts-, 
Schiffahrts= und Handelsvertrage vom 2. September 1861, nebst 
erläuternden Specialbestimmungen, vom 31. März 1880.
	        
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