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[981 II. Die Zulassung zu dem Vorbereitungsdienste, welcher der Gerichts-
schreibergehilfen= Prüfung vorauszugehen hat, setzt nach dem Schlußsatze des
§ 16 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 und § 1 der Ministerial-Bekannt-
machung vom 5. Juni 1880 neben der Beibringung einer selbst verfaßten
und selbst geschriebenen Darstellung des Lebenslaufs und neben einem Ausweis
über die Militärverhältnisse den Nachweis voraus, daß der Betreffende
a) das achtzehnte Lebensjahr vollendet habe,
5) die für den einjährig-freiwilligen Militärdienst erforderliche wissen-
schaftliche Befähigung besitze.
Nichtsdestoweniger sind bei dem unterzeichneten Staats-Ministerium seither
zahlreiche Gesuche um Zulassung zu dem bezeichneten Vorbereitungsdienste auch
seitens solcher Personen angebracht worden, welche den unter b. erwähnten
Nachweis nicht zu liefern vermochten, und es ist auch verschiedenen dieser
Gesuche unter Abstandnahme von dem Erfordernisse des Besitzes der gedachten
wissenschaftlichen Befähigung stattgegeben worden, einerseits mit Rücksicht auf
die Neuheit der betreffenden Vorschrift und auf die Verhältnisse derjenigen,
welche sich bereits vor deren Erlaß auf den Eintritt in den Justiz-Subalternen-
dienst vorbereitet hatten, andererseits weil sich nicht mit Bestimmtheit übersehen
ließ, ob bei einem strengen Festhalten an allen für die Zulassung zum Vor-
bereitungsdienste aufgestellten Voraussetzungen für die nächste Zeit das Bedürfniß
an Anwärtern für die Gerichtsschreiber-Gehilfen = Stellen ausreichend gedeckt
werden würde.
Nachdem aber jetzt seit dem Inkrafttreten der neuen Gerichtsverfassung
ein zweijähriger Zeitraum verflossen ist und nachdem die Erfahrung gezeigt
hat, daß der Andrang zu dem Vorbereitungsdienste für den Beruf eines Gerichts-
schreiber-Gehilfen ein weit über das Bedürfniß hinausgehender ist, hat das
unterzeichnete Staats-Ministerium beschlossen, in Zukunft den von ihm für die
Zulassung zu jenem Vorbereitungsdienste ertheilten Vorschriften auf das Strengste
nachzugehen und insbesondere von dem Nachweis der für den einjährig-frei-
willigen Militärdienst erforderlichen wissenschaftlichen Befähigung regelmäßig
nicht mehr Dispens zu ertheilen, was hiermit zur Nachachtung der Betheiligten
bekannt gegeben wird.
Weimar, den 26. Oktober 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
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