Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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der von der vormaligen Eisenbahngesellschaft hinterlegten, für verfallen erklärten 
Caution verzichten und dieselbe nebst den seit dem Verfalle derselben erzielten 
Zinsen der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen. 
Art. 4. 
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Säch- 
sischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maß- 
gebend sein. Die Königlich Sächsische Regierung wird die von den mitbethei- 
ligten Regierungen genehmigte Richtung der Bahn möglichst einhalten und die 
von der früheren Gesellschaft projektirt gewesenen Stationen und Haltestellen 
zur Ausführung bringen, wegen etwa nöthig oder zweckmäßig erscheinender 
Abweichungen aber sich mit den dabei betheiligten Regierungen verständigen. 
Die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich Renßischen Re- 
gierungen sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im 
landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7 Abs. 1) 
auf das Maß des unbedingt Nöthigen zu beschränken, und überlassen die tech- 
nische Beaufsichtigung des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung. 
Art. 5. 
Desgleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und 
den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Säch- 
sischen Regierung ausgeübt werden. 
Art. 6. 
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regie- 
rung festgesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regie- 
rungen die thunlichste Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig fest- 
zusetzenden Fahrplänen und Tarifen möglichst in Kenntniß setzen. 
Art. 7. 
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich 
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke. 
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage 
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet 
sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt. 
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer 
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen
	        
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