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der von der vormaligen Eisenbahngesellschaft hinterlegten, für verfallen erklärten
Caution verzichten und dieselbe nebst den seit dem Verfalle derselben erzielten
Zinsen der Königlich Sächsischen Staatsregierung überlassen.
Art. 4.
Für den Bau der Bahn sollen allenthalben die bei der Königlich Säch-
sischen Staatseisenbahnverwaltung geltenden Normen und Bestimmungen maß-
gebend sein. Die Königlich Sächsische Regierung wird die von den mitbethei-
ligten Regierungen genehmigte Richtung der Bahn möglichst einhalten und die
von der früheren Gesellschaft projektirt gewesenen Stationen und Haltestellen
zur Ausführung bringen, wegen etwa nöthig oder zweckmäßig erscheinender
Abweichungen aber sich mit den dabei betheiligten Regierungen verständigen.
Die Großherzoglich Sächsische und die beiden Fürstlich Renßischen Re-
gierungen sichern hierbei der Königlich Sächsischen Regierung zu, die im
landespolizeilichen Interesse zu erhebenden Anforderungen (vergl. Art. 7 Abs. 1)
auf das Maß des unbedingt Nöthigen zu beschränken, und überlassen die tech-
nische Beaufsichtigung des Baues lediglich der Königlich Sächsischen Regierung.
Art. 5.
Desgleichen soll die technische Aufsicht über den Betrieb der Bahn und
den betriebsfähigen Zustand derselben ausschließlich von der Königlich Säch-
sischen Regierung ausgeübt werden.
Art. 6.
Die Fahrpläne und Tarife werden von der Königlich Sächsischen Regie-
rung festgesetzt, jedoch wird dieselbe billigen Wünschen der betheiligten Regie-
rungen die thunlichste Beachtung schenken, auch dieselben von den jeweilig fest-
zusetzenden Fahrplänen und Tarifen möglichst in Kenntniß setzen.
Art. 7.
Jeder der betheiligten Regierungen verbleibt die Landeshoheit hinsichtlich
der in Ihrem Gebiete belegenen Bahnstrecke.
Uebertretungen, Vergehen und Verbrechen in Bezug auf die Bahnanlage
oder deren Betrieb werden von den Behörden des Staates, auf dessen Gebiet
sie ausgeübt sind, untersucht und nach den dortigen Gesetzen beurtheilt.
Die vertragenden Regierungen sichern sich die Vollstreckung vollstreckbarer
Strafverfügungen zu, welche von Polizeibehörden des ersuchenden Staates wegen