Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnaulage und den Bahnbetrieb 
Bezug habende Vorschriften erlassen werden. 
Art. 8. 
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der 
andern Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen-- 
verbande ihres Heimathslandes. 
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung 
rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen Eisenbahn- 
aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates, 
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen. 
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für 
die übrigen Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften; 
insoweit dieselben aber im Bereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürst- 
lich Reußischen Staatsgebiete stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu 
unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eides- 
leistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebietes und den 
allgemeinen Verordnungen der betreffenden competenten Landesbehörden genan 
und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden den betreffenden Regierungen 
überreicht. 
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Quali- 
fikation auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht ge- 
nommen werden. 
Art. 9. 
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen 
an die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der 
Richtung von Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehl- 
theuer-Weidaer Eisenbahn auch in der Anlage des Bahnhofs Zeulenroda (je- 
doch unbeschadet der Bestimmung in Art. 4 Absatz 2) offen halten und eventuell 
die Mitbenutzung des letztern, vorausgesetzt, daß hierüber eine angemessene 
Verständigung erzielt wird, gestatten. 
Art. 10. 
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußischen Regierungen 
werden, übrigens unter grundsätzlicher, vollständiger Wahrung Ihrer Steuer- 
hoheit, die in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf den- 
selben und das Einkommen daraus, so lange die Bahn im Eigenthum des
	        
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