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Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche, auf die Bahnaulage und den Bahnbetrieb
Bezug habende Vorschriften erlassen werden.
Art. 8.
Unterthanen der einen Regierung, welche beim Betriebe im Gebiete der
andern Regierung angestellt werden, scheiden dadurch nicht aus dem Unterthanen--
verbande ihres Heimathslandes.
Die Betriebsbeamten sind ohne Unterschied des Ortes der Anstellung
rücksichtlich der Disciplin der competenten Königlich Sächsischen Eisenbahn-
aufsichtsbehörde, im Uebrigen aber den Gesetzen und Behörden des Staates,
in welchem sie ihren Wohnsitz haben, unterworfen.
Die Verpflichtung der Betriebsbeamten erfolgt nach Maßgabe der für
die übrigen Sächsischen Staatseisenbahnbeamten jeweilig bestehenden Vorschriften;
insoweit dieselben aber im Bereiche der Großherzoglich Sächsischen oder Fürst-
lich Reußischen Staatsgebiete stationirt sind, haben dieselben einen Revers zu
unterzeichnen, in welchem dieselben in gleicher Kraft mit einer förmlichen Eides-
leistung sich verpflichten, den Gesetzen des betreffenden Staatsgebietes und den
allgemeinen Verordnungen der betreffenden competenten Landesbehörden genan
und pünktlich nachzuleben. Diese Reverse werden den betreffenden Regierungen
überreicht.
Bei Besetzung der unteren Beamtenstellen soll bei sonst gleicher Quali-
fikation auf Angehörige des betreffenden Staatsgebietes besondere Rücksicht ge-
nommen werden.
Art. 9.
Die Königlich Sächsische Regierung wird den Anschluß anderer Bahnen
an die Mehltheuer-Weidaer Eisenbahn gestatten und insbesondere einer in der
Richtung von Schleiz her kommenden Eisenbahn die Einmündung in die Mehl-
theuer-Weidaer Eisenbahn auch in der Anlage des Bahnhofs Zeulenroda (je-
doch unbeschadet der Bestimmung in Art. 4 Absatz 2) offen halten und eventuell
die Mitbenutzung des letztern, vorausgesetzt, daß hierüber eine angemessene
Verständigung erzielt wird, gestatten.
Art. 10.
Die Großherzoglich Sächsische und die Fürstlich Reußischen Regierungen
werden, übrigens unter grundsätzlicher, vollständiger Wahrung Ihrer Steuer-
hoheit, die in Ihren Gebieten gelegenen Bahnstrecken, den Betrieb auf den-
selben und das Einkommen daraus, so lange die Bahn im Eigenthum des