Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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Der § 89 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Sporteln und Ge- 
bühren in Gerichts= und Verwaltungssachen ist insoweit, als er mit obiger 
Bestimmung in Widerspruch steht, aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 19. Februar 1881. 
Carl Alerander. 
G. Thon. Stichling. v. Groß. 
1 11 Gesetz, betreffend die Aenderung einer Vorschrift des Berggesetzes vom 22. Juni 1857; 
vom 23. Februar 1881. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags: 
Im dritten Absatz von § 128 des Berggesetzes vom 22. Juni 
1857 sind an die Stelle der Worte: „tritt das über das zu enteignende 
Objekt zuständige Einzelgericht“ die folgenden zu setzen: 
tritt das Bergamt des Bezirkes. 
Der vierte Absatz desselben Paragraphen kommt dabei in Wegfall. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit 
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. Februar 1881. 
Carl Alerander. 
G. Thon. v. Groß.
	        
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