14
Der § 89 des Gesetzes vom 31. August 1865 über Sporteln und Ge-
bühren in Gerichts= und Verwaltungssachen ist insoweit, als er mit obiger
Bestimmung in Widerspruch steht, aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 19. Februar 1881.
Carl Alerander.
G. Thon. Stichling. v. Groß.
1 11 Gesetz, betreffend die Aenderung einer Vorschrift des Berggesetzes vom 22. Juni 1857;
vom 23. Februar 1881.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags:
Im dritten Absatz von § 128 des Berggesetzes vom 22. Juni
1857 sind an die Stelle der Worte: „tritt das über das zu enteignende
Objekt zuständige Einzelgericht“ die folgenden zu setzen:
tritt das Bergamt des Bezirkes.
Der vierte Absatz desselben Paragraphen kommt dabei in Wegfall.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 23. Februar 1881.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.