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[105] IV. Die Gerichtsvollzieher des Großherzogthums werden hierdurch an-
gewiesen, bei der Uebernahme und Ausführung von freiwilligen Versteigerungen
(6 39 Ziffer 2 des Gesetzes vom 20. März 1879) die nachstehenden Bestim-
mungen zu befolgen:
1. Dem Gerichtsvollzieher steht es zu, die Uebernahme freiwilliger Ver-
steigerungen, ohne Angabe von Gründen, abzulehnen; die Ablehnung muß
aber erfolgen, wenn die Vermuthung begründet ist, daß es sich um ein un-
reelles Auktionsgeschäft handelt.
2. Aus der Bekanntmachung des Versteigerungstermins muß deutlich er-
sichtlich sein, daß der Verkauf ein freiwilliger ist. Die Bekanntmachung darf
keine Angaben enthalten, welche irgendwie geeignet sein könnten, über den An-
laß des Verkaufs, über die Beschaffenheit der zum Verkauf kommenden Gegen-
stände oder über die Person und die Verhältnisse des Auftraggebers einen Irr-
thum zu erwecken.
3. Freiwillige Versteigerungen dürfen in der Ausführung mit Zwangs-
versteigerungen nicht derart verbunden werden, daß das Publikum über den
Charakter des Geschäfts in Unklarheit oder Irrthum versetzt werden könnte.
4. Die Versteigerung von Waaren eines Wanderlagers darf nur dann
übernommen werden, wenn dem Gerichtsvollzieher die Entrichtung der Steuer
für den Wanderlagerbetrieb nachgewiesen ist. (Gesetz vom 12. April 1877,
die Bestenerung des Gewerbebetriebs im Umherziehen betreffend, Regierungs-
Blatt Seite 53 folg.)
Die mit der Dienstaufsicht beauftragten Beamten haben die Befolgung
obiger Vorschriften zu überwachen.
Weimar, am 11. November 1881.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Departement der Justiz.
Stichling.
(106] V. Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des am 1. Oktober d. J.
in Kraft getretenen Reichsgesetzes, betreffend die Erhebung von Reichsstempel-
abgaben vom 1. Juli d. J. (Reichs-Gesetzblatt S. 185) und auf die zu dem-
selben erlassenen Ausführungs-Vorschriften des Bundesraths vom 7. Juli d. J.
(Centralblatt für das Deutsche Reich S. 283), ingleichen auf die Ministerial-
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