Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

244 
Bekanntmachung vom 27. Juli d. J. (Regierungs-Blatt S. 217) wird in 
Betreff der Veranstaltung von Lotterieen und Ausspielungen und der davon zu 
entrichtenden Stempelabgabe Folgendes zur Nachachtung bekannt gemacht: 
1. 
Wer im Großherzogthum öffentliche Lotterieen und Ausspielungen ver— 
anstalten will, hat sein Gesuch um die hierzu erforderliche, nach § 2 des Gesetzes 
über das Verbot der Glücksspiele vom 19. April 1865 von dem Großherzog- 
lichen Staats-Ministerium zu ertheilende Erlaubniß bei dem Großherzoglichen 
Bezirks-Direktor schriftlich anzubringen. Dasselbe muß die nöthigen Angaben 
über Zeit, Ort und Zweck der Ausspielung, über die dazu bestimmten Gegen- 
stände und deren Werth, über Zahl und Preis der Loose, über das Ortsgebiet 
und die Art des Loos-Vertriebs, ingleichen den Plan, nach welchem die Lotterie 
oder Ausspielung stattfinden soll, sowie den Nachweis der von der Königlich 
Sächsischen Lotterie-Direktion zu Leipzig dazu ertheilten Genehmigung enthalten. 
2. 
Sobald zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie oder Ausspielung die 
obrigkeitliche Erlaubniß von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium ertheilt 
ist, hat der Großherzogliche Bezirks-Direktor, durch welchen dem Unternehmer 
der Erlaubnißschein zugestellt wird, dem Großherzoglichen Steueramt in Weimar 
unter Bezeichnung des Unternehmens und dessen Zweckes, sowie des Namens 
und Wohnorts des Unternehmers und des Tages, an welchem Letzteren der 
Erlaubnißschein behändigt worden ist, alsbald schriftliche Mittheilung zu machen. 
3. 
Der Unternehmer hat für die gesammte planmäßige Anzahl der 
Loose oder Ausweise über Spieleinlagen die unter Ziffer 5 des Tarifs zum 
Reichsstempelgesetze festgesetzte Stempelabgabe von 5 Procent des planmäßigen 
Preises sämmtlicher Loose oder Ausweise an das Großherzogliche Steueramt 
in Weimar im Voraus zu entrichten und dabei in folgender Weise zu verfahren. 
4. 
a. Spätestens am 7. Tage nach dem Empfang der obrigkeitlichen Erlaubniß 
hat der Unternehmer dem genannten Steueramt schriftlich unter Beifügung 
einer Doppelschrift anzumelden:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.