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seinen Namen, Gewerbe und Wohnort, die planmäßige Anzahl (die
Nummern) und den planmäßigen Preis der Loose, den Zeitpunkt,
von welchem ab mit dem Vertrieb der Loose begonnen werden soll,
Gegenstände, Zeit und Ort der Ausspielung, sowie Namen und
Wohnort der mit dem Loosvertrieb von ihm unmittelbar betrauten
Personen.
Dieser Anmeldung ist ein amtlich beglaubigtes Exemplar des obrigkeitlich
genehmigten Planes der Lotterie oder Ausspielung als Anlage beizufügen.
b. Mit der Anmeldung ist zugleich die Stempelabgabe für die Loose ein-
zuzahlen, oder aber, falls Stundung der Abgabe bis nach Beginn des Vertriebs
der Loose gegen Sicherstellung des Abgabebetrags oder ohne solche beansprucht
wird, der Stundungsantrag gleichzeitig mit vorzulegen.
c. Wird Befreiung von der Abgabe in Anspruch genommen, weil die
Lotterie oder Ausspielung zu mildthätigen Zwecken bestimmt ist, so ist mit der
Anmeldung zugleich der Nachweis zu führen, daß der Erlös des Unternehmens
demgemäße Verwendung finden werde.
5.
Wer die Stempelabgabe hinterzieht, ingleichen wer vor der Entrichtung
derselben ohne Genehmigung des Steueramts mit dem Loosabsatze beginnt,
verfällt in eine Geldstrafe von dem fünffachen Betrage der hinterzogenen Ab-
gabe, welche jedoch gegen den Unternehmer nicht unter 250 Mark festzu-
setzen ist.
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Eine Rückerstattung der Stempelabgabe für nicht abgesetzte Loose findet
nicht statt.
7.
Außer der Stempelabgabe sind Sporteln für die Erlaubnißertheilung zu
öffentlichen Lotterieen und Ausspielungen oder sonstige Abgaben nicht zu be-
rechnen.
8.
Im Uebrigen bleiben die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. April 1865
über den Verkauf von Loosen und die Ansammlung von Loosbestellungen zu
Lotterieen und Ausspielungen, welche für das Großherzogthum nicht ausdrücklich
erlaubt worden sind, sowie über den gewerbsmäßigen Vertrieb von Loosen