Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

Regierungs-Zlatt 
Großherzogthum 
Sachsen -Weimar-Eisenach. 
  
  
  
  
Nummer 24. Weimar. 24. Dezember 1881. 
Inhalt: Gesetz über das Feuerköschwesen. S. 210. — Verordnung, betressend die Ausführung des Gesetzes über das 
Feuerlöschwesen S. 252. — Ministerial- .Belanntmachung, die Verleihung der Rechte einer Juristischen 
Persönlichkeit an die Sterbekasse des Bürger- und Freundschafts-Vereins zu Weida betreffend S. 
Ministerial-Bekanntmachung, die Sbatasterführung für Kleinmölsen betressend S. 264. — Berichtigung zu 
S. 238 des Regierungs-Blatts S. 
[112 Gesetz über das Feuerlöschwesen; vom 23. November 1881. 
Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg 
2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung des getreuen Landtags, was folgt: 
§ 1. 
Jede Gemeinde des Großherzogthums ist verpflichtet, 
1. eine gehörig ausgerüstete und ausgebildete Feuerwehr, sowie 
2. tüchtige Geräthe und Anstalten zum Löschen und Retten in Brand- 
fällen zu beschaffen und zu unterhalten. 
Das Maß der in dieser Beziehung zu stellenden Anforderungen behalten 
Wir Uns vor, im Wege der Verordnung zu bestimmen. 
1881 41
	        
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