Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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§ 2. 
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung Unseres Staats-Mini- 
steriums, Departement des Innern, zu einem Feuerlöschverbande vereinigen. 
§ 3. 
Die an einzelnen Orten bestehenden freiwilligen (Turner-) Feuerwehren 
sind in die Gemeindefeuerwehr einzuordnen. Die hierfür, wie überhaupt für 
die Organisation der Gemeindefeuerwehr erforderlichen Bestimmungen sind 
durch Ortsstatut zu treffen, insoweit nicht dieselben durch die zur Ausführung 
dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung festgesetzt werden. 
8 4. 
Zur Theilnahme an der Feuerwehr eines Ortes sind sämmtliche männ- 
liche Bewohner eines Gemeindebezirkes vom zurückgelegten 18. bis zum voll- 
endeten 50. Lebensjahre verpflichtet. Dieselben haben nach Maßgabe der 
bestehenden Bestimmungen bei Feuerwehrübungen, Bränden und Brandwachen 
Dienste zu leisten. 
Stellvertretung, bezüglich Loskauf durch Abentrichtung einer jährlichen 
Abgabe ist gestattet. 
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen solche Statt finden, 
bestimmt das Ortsstatut. 
85. 
Vom Feuerwehrdienste sind, insofern nicht durch Ortsstatut eine Erweite- 
rung bestimmt wird, befreit 
1. die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses, 
2. aktive Militärpersonen, 
3. Beamte der Reichs-, der Hof= und Staats-, der Gemeinde- und 
Eisenbahn-Verwaltung, Lehrer der höheren Lehranstalten und der 
Volksschule, soweit deren Unabkömmlichkeit im Dienste von ihren 
Vorgesetzten bescheinigt wird oder soweit sie verpflichtet sind, beim 
Ausbruch eines Feuers in ihrem dienstlichen Geschäftslokale zu erscheinen 
und zu verweilen, 
Geistliche, 
Ausübende Apotheker und Aerzte, 
die Studierenden der Universität Jena und die Schüler der höheren 
Lehranstalten, 
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