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§ 2.
Mehrere Gemeinden können sich mit Genehmigung Unseres Staats-Mini-
steriums, Departement des Innern, zu einem Feuerlöschverbande vereinigen.
§ 3.
Die an einzelnen Orten bestehenden freiwilligen (Turner-) Feuerwehren
sind in die Gemeindefeuerwehr einzuordnen. Die hierfür, wie überhaupt für
die Organisation der Gemeindefeuerwehr erforderlichen Bestimmungen sind
durch Ortsstatut zu treffen, insoweit nicht dieselben durch die zur Ausführung
dieses Gesetzes zu erlassende Verordnung festgesetzt werden.
8 4.
Zur Theilnahme an der Feuerwehr eines Ortes sind sämmtliche männ-
liche Bewohner eines Gemeindebezirkes vom zurückgelegten 18. bis zum voll-
endeten 50. Lebensjahre verpflichtet. Dieselben haben nach Maßgabe der
bestehenden Bestimmungen bei Feuerwehrübungen, Bränden und Brandwachen
Dienste zu leisten.
Stellvertretung, bezüglich Loskauf durch Abentrichtung einer jährlichen
Abgabe ist gestattet.
Die Voraussetzungen und Bedingungen, unter denen solche Statt finden,
bestimmt das Ortsstatut.
85.
Vom Feuerwehrdienste sind, insofern nicht durch Ortsstatut eine Erweite-
rung bestimmt wird, befreit
1. die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses,
2. aktive Militärpersonen,
3. Beamte der Reichs-, der Hof= und Staats-, der Gemeinde- und
Eisenbahn-Verwaltung, Lehrer der höheren Lehranstalten und der
Volksschule, soweit deren Unabkömmlichkeit im Dienste von ihren
Vorgesetzten bescheinigt wird oder soweit sie verpflichtet sind, beim
Ausbruch eines Feuers in ihrem dienstlichen Geschäftslokale zu erscheinen
und zu verweilen,
Geistliche,
Ausübende Apotheker und Aerzte,
die Studierenden der Universität Jena und die Schüler der höheren
Lehranstalten,
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