Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1881. (65)

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7. alle bei dem Betriebe von Fabriken und den neben der Landwirth- 
schaft fabrikationsmäßig betriebenen technischen Gewerben Angestellten, 
sobald deren Abwesenheit eine Gefährdung oder Störung des Betriebes 
nach sich ziehen würde, 
8. körperlich Untangliche und Geisteskranke. 
Unserem Staats-Ministerium, Departement des Innern, bleibt vorbehalten, 
auch in anderen Fällen aus besonders dringlichen Gründen eine Befreiung vom 
Dienste in der Feuerwehr zu gestatten. 
Vom Dienste ausgeschlossen sind diejenigen, welche sich nicht im Besitze 
der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
86. 
Bei Bränden können auch nicht feuerwehrpflichtige (§ 4), aber an dem 
betreffenden Orte gerade anwesende Personen, sofern sie nicht zu den nach 
§8§ 5 und 7 Befreiten gehören, zur Leistung angemessener Dienste angehalten 
werden. 
Gespannbesitzer sind auch außer der durch Ortsstatut oder Vertrag be- 
stimmten Reihenfolge verpflichtet, im Nothfalle auf amtliches Erfordern Pferde 
und Wagen für Transporte nach auswärts zu stellen und erhalten solchenfalls 
eine im Verwaltungswege festzustellende Entschädigung. 
Angestellte sind nach den in der Ausführungs-Verordnung zu gebenden 
näheren Bestimmungen in Betreff ihrer Dienstpferde oder Dienstgeschirre dieser 
Verpflichtung nicht unterworfen. 
Desgleichen sind Aerzte in Betreff ihrer für die Ausübung ihres Berufs 
erforderlichen Pferde dieser Verpflichtung nicht unterworfen. 
§ 7. 
Von der Dienstleistung im einzelnen Falle sind befreit 
1. die Bewohner der in der Nähe der Brandstätte gelegenen in Gefahr 
stehenden Gebänude, 
2. von den feuerwehrpflichtigen Bewohnern einzeln stehender Gehöfte 
einer, wenn derselbe zur Bewachung des Hauses zurückbleibt und eine 
andere hierzu geeignete, nicht pflichtige Mannsperson nicht vor- 
handen ist. 
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